§ 27 Abs 3 WEG bestimmt, dass Forderungen der Gemeinschaft im Sinn des § 27 Abs 1 WEG, soweit sie in der Meistbotsverteilung nicht voll bedient werden, vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden. Wirtschaftlich entsteht dadurch eine zusätzliche Belastung des Erstehers, die neben dem Meistbot zu tragen ist.
Diese Übernahme ist keine bloße Fortsetzung laufender Beiträge, sondern eine Übernahme des offenen Restes einer bevorrangten Forderung. Sie wirkt unabhängig davon, ob der Ersteher die zugrunde liegenden Aufwendungen selbst veranlasst hat.
Für die Bietentscheidung folgt daraus, dass ein derart gesicherter Rückstand zwei Positionen berühren kann: den bevorrangten Abzug aus dem Meistbot und die zusätzlich zu tragende Übernahme des nicht bedienten Restes. Diese Übernahme folgt unmittelbar aus § 27 Abs 3 WEG; § 207 EO ordnet daneben den Übergang der mit der Liegenschaft verbundenen laufenden Lasten ab Zuschlag an.