§ 40 Abs 1 EO ermöglicht dem Verpflichteten einen Antrag auf Einstellung, wenn der betreibende Gläubiger nach Entstehung des Exekutionstitels befriedigt wurde, eine Stundung bewilligt oder auf die Einleitung der Exekution überhaupt oder für einen noch laufenden Zeitraum verzichtet hat.
Das Gericht hört grundsätzlich den betreibenden Gläubiger an. Wird die Befriedigung oder Erklärung des Gläubigers durch unbedenkliche Urkunden dargetan, kann die Einvernahme entfallen. Für die Vorbereitung zählt daher nicht nur, was wirtschaftlich vereinbart wurde, sondern wie eindeutig Zahlung, Stundung oder Verzicht schriftlich dokumentiert sind.
Sind wesentliche Tatsachen streitig und hängt die Entscheidung von ihrer Feststellung ab, kann der Verpflichtete nach § 40 Abs 2 EO mit seinen Einwendungen auf den Rechtsweg verwiesen werden. Eine widersprüchliche Korrespondenz sollte deshalb nicht als sichere Verfahrensbeendigung behandelt werden.