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Besichtigung vor der Zwangsversteigerung: Termin, Zutritt und verschlossene Türen

Wie § 176 EO Besichtigungstermin, Zutritt zu bewohnten Bereichen und den Umgang mit verschlossenen Türen vor der Versteigerung regelt.

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Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.

28. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine Besichtigung vor der Zwangsversteigerung ist kein gewöhnlicher Maklertermin. § 176 EO ordnet einen gerichtlichen Zugang zwischen Bekanntmachung und Versteigerung an: Verpflichtete und auch Dritte müssen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs dulden, während das Gericht konkrete Tage und Stunden festsetzt. Für Bietinteressenten ist diese Trennung wichtig, weil eine private Terminanfrage den gerichtlichen Besichtigungstermin nicht ersetzt.

Der Termin dient der eigenen Wahrnehmung des Objekts. Er bestätigt weder Zustand noch Eigentum an Einbauten, Räumung, Lastenfreiheit oder spätere Nutzungsmöglichkeit. Wer ernsthaft bieten will, sollte Ediktsdatei, gerichtliche Mitteilung, Schätzgutachten und eigene Beobachtungen deshalb getrennt dokumentieren.

Erste Einordnung

Wie ist der Zugang zur Liegenschaft vorbereitet?

Wählen Sie nur den belegten Stand. Das Ergebnis ersetzt weder einen Antrag an das Gericht noch die Prüfung des konkreten Verfahrens.

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01 Frage 1

Ist ein bestimmter Besichtigungstag mit Uhrzeit in der Ediktsdatei oder einer gerichtlichen Mitteilung dokumentiert?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Ausgänge.

01

Gerichtlichen Besichtigungstermin klären

§ 176 Abs 2 EO sieht die Festsetzung bestimmter Tage und Stunden durch das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten vor. Ordnen Sie Edikt, Geschäftszahl und bisherige Mitteilungen, bevor Sie den konkreten Verfahrensweg prüfen.

Edikt und Bedingungen prüfen →
02

Termin mit einer Beobachtungsliste vorbereiten

Notieren Sie vorab die im Gutachten beschriebenen Räume, Einbauten und offenen Zustandsfragen. Halten Sie beim Termin Wahrnehmung, Aktenfundstelle und ungeklärten Punkt getrennt fest.

Erwerberakte vorbereiten →
03

Nutzungs- und Verständigungslage klären

Prüfen Sie, welche Bereiche bewohnt, vermietet oder betrieblich genutzt werden und welche Mitteilung zum Termin vorliegt. Leiten Sie aus einem Aushang oder einer privaten Nachricht keine weitergehende Zutrittsbefugnis ab.

Fehlende Unterlagen erfassen →
04

Zutrittsproblem nicht durch Selbsthilfe lösen

Die Öffnung verschlossener Türen nach § 176 Abs 3 EO ist Teil des gerichtlichen Vollzugs. Dokumentieren Sie den angekündigten Termin und das konkrete Hindernis. Bietinteressenten dürfen den Zugang nicht eigenmächtig erzwingen.

Erwerberrisiken einordnen →

§ 176 EO schafft einen gerichtlichen Besichtigungsweg

§ 176 Abs 1 EO verpflichtet den Verpflichteten, Bietinteressenten zwischen Bekanntmachung und Vornahme der Versteigerung die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Die Norm erfasst ausdrücklich auch Dritte. Das ist vor allem bei vermieteten, überlassenen oder von Familienangehörigen genutzten Bereichen relevant.

Die Duldungspflicht bedeutet nicht, dass ein Interessent Zeitpunkt, Dauer und Ablauf selbst festlegt. Nach § 176 Abs 2 EO setzt das Gericht auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten bestimmte Tage und Stunden fest. Dabei sind die Verhältnisse des Verpflichteten und die Anforderungen eines ungestörten Wirtschaftsbetriebs tunlichst zu berücksichtigen.

Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen und dem Verpflichteten sowie betroffenen Dritten mitzuteilen. Bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann die Mitteilung durch Anschlag im Haus erfolgen. Für die eigene Akte sollten daher Datum, Uhrzeit, Geschäftszahl und Fundstelle der Terminbekanntgabe zusammengehören.

Vier Ebenen

Gerichtsakte, Termin und eigene Beobachtung trennen

Jede Unterlage beantwortet eine andere Frage. Erst die geordnete Zusammenschau zeigt, welche Punkte offenbleiben.

Prüfmatrix vor und nach dem Besichtigungstermin
Ebene Belegt Belegt nicht
Ediktsdatei Gerichtlich veröffentlichte Zeit und Verfahrensbezug Tatsächlichen Zustand aller Räume
Schätzgutachten Befund zum Stichtag und beschriebene Merkmale Unveränderten Zustand am Besichtigungstag
Besichtigung Eigene Wahrnehmung zugänglicher Bereiche Rechtliche Qualität von Lasten oder Einbauten
Grundbuch und Akte Eingetragene Rechte und gerichtliche Dokumente Automatische Räumung oder sofortige Nutzung

Eine unterbliebene oder eingeschränkte Wahrnehmung sollte als offene Position dokumentiert werden und nicht als mangelfreier Zustand gelten.

Bewohnte und betriebliche Bereiche bleiben geschützt

§ 176 EO verbindet die Duldungspflicht mit einer gerichtlichen Terminsteuerung. Bei bewohnten Flächen, vermieteten Einheiten und laufenden Betrieben kommt es deshalb auf die dokumentierte Verständigung und den festgesetzten Zeitraum an. Ein allgemeines Kaufinteresse schafft keinen freien Zugang außerhalb dieses Rahmens.

Bietinteressenten sollten vor dem Termin klären, welche Gebäudeteile laut Akte umfasst sind und ob Besonderheiten mitgeteilt wurden. Vor Ort empfiehlt sich ein sachlicher Ablauf ohne Diskussion über Besitz, Mietrecht oder spätere Räumung. Diese Fragen werden durch die Besichtigung nicht entschieden.

Auch Foto-, Video- oder Messaufnahmen sind nicht allein deshalb grenzenlos zulässig, weil eine Besichtigung stattfindet. Persönlichkeitsrechte, bewohnte Bereiche und gerichtliche Vorgaben sind zu beachten. Erforderliche Aufnahmen und technische Prüfungen sollten vorab ausdrücklich geklärt werden.

Verschlossene Türen sind Sache des gerichtlichen Vollzugs

Nach § 176 Abs 3 EO dürfen verschlossene Haus- und Wohnungstüren auch dann geöffnet werden, wenn ein Dritter die Liegenschaft bewohnt und die Türen zum bekannt gegebenen Besichtigungszeitpunkt verschlossen sind. Die Norm verweist dafür sinngemäß auf § 26 EO sowie auf § 26a Abs 2 und 3 EO.

Diese Verweisung betrifft gerichtliche Vollstreckungsorgane, erforderliche Öffnungsmaßnahmen und die vorläufige Kostentragung. Sie ist keine Erlaubnis für Bieter, Eigentümer oder sonstige Teilnehmer, selbst ein Schloss zu öffnen, Druck auszuüben oder außerhalb der festgesetzten Zeit einzutreten.

Ist ein Hindernis absehbar, sollten Terminbekanntgabe, betroffener Bereich und bisherige Kommunikation dokumentiert werden. Die weitere Organisation gehört in das konkrete Exekutionsverfahren.

Vorbereitung

Vom Edikt zur geordneten Besichtigungsnotiz

Der Ablauf trennt gerichtliche Festsetzung, Objektwahrnehmung und spätere rechtliche Prüfung.

  1. 01
    Termin

    Ediktsdatei und Mitteilung sichern

    Datum, Uhrzeit, Gericht, Geschäftszahl und betroffene Liegenschaft werden zusammen abgelegt.

  2. 02
    Abgleich

    Gutachten und Fragenliste vorbereiten

    Räume, Einbauten, Zustandspunkte und fehlende Angaben werden vorab markiert.

  3. 03
    Besichtigung

    Nur Wahrnehmbares sachlich festhalten

    Zugängliche Bereiche, Abweichungen und nicht einsehbare Teile werden getrennt notiert.

  4. 04
    Nacharbeit

    Fotos und Notizen zuordnen

    Jede Beobachtung erhält Ort, Zeitpunkt und Bezug zur Akte oder zum Gutachten.

  5. 05
    Gebot

    Offene Punkte als Risiko behandeln

    Ungeklärte Zustands-, Nutzungs- und Zubehörfragen werden nicht als erledigt angenommen.

Die Besichtigung ersetzt keine Akten- und Rechtsprüfung

Eine kurze Begehung kann Feuchtigkeit, Beschädigungen, fehlende Ausstattung oder eine abweichende Nutzung sichtbar machen. Sie kann aber weder verdeckte Mängel ausschließen noch die rechtliche Zugehörigkeit von Einbauten klären. Der Beitrag zu Zubehör und Fremdeigentum zeigt, welche zusätzlichen Nachweise dafür erforderlich sind.

Vergleichen Sie die Wahrnehmung außerdem mit dem gerichtlichen Schätzgutachten. Abweichungen sollten konkret beschrieben werden: Raum, Gegenstand, Aktenfundstelle, Foto und offene Frage. Eine pauschale Notiz wie „schlechter Zustand“ ist für die weitere Prüfung wenig hilfreich.

Für Erwerber verbindet der Versteigerungsakten-Check Edikt, Gutachten, Grundbuch und Besichtigungsangaben. Die wirtschaftliche Gebotsentscheidung bleibt davon getrennt und muss Unsicherheiten berücksichtigen, die bis zum Termin nicht geklärt werden konnten.

Wichtig: Ein angekündigter Besichtigungstermin erlaubt keine private Selbsthilfe. Bei verschlossenen Türen, unklarer Verständigung oder nicht zugänglichen Bereichen muss der gerichtliche Verfahrensweg geklärt werden.
FAQ

Häufige Fragen zur Besichtigung vor der Versteigerung

Muss der Eigentümer Bietinteressenten in die Liegenschaft lassen? +
§ 176 Abs 1 EO sieht zwischen Bekanntmachung und Versteigerung eine Duldungspflicht des Verpflichteten und auch Dritter vor. Zeitpunkt und Ablauf richten sich jedoch nach dem gerichtlich festgesetzten Besichtigungstermin.
Kann ein Bietinteressent selbst einen Besichtigungstermin beantragen? +
Ja. Nach § 176 Abs 2 EO kann das Gericht bestimmte Tage und Stunden auf Antrag des betreibenden Gläubigers oder eines Bietinteressenten festsetzen.
Dürfen verschlossene Wohnungstüren geöffnet werden? +
§ 176 Abs 3 EO sieht eine Öffnung im gerichtlichen Vollzug auch bei von Dritten bewohnten Bereichen vor, wenn die Türen zum bekannt gegebenen Zeitpunkt verschlossen sind. Das erlaubt keine eigenmächtige Öffnung durch Interessenten.
Beweist die Besichtigung, dass alle Einbauten mitversteigert werden? +
Nein. Dafür müssen insbesondere Schätzgutachten, rechtliche Verbindung, Zweckwidmung, Grundbuch und Eigentumsnachweise geprüft werden.
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