Finanzierungsrahmen schriftlich festhalten
Lassen Sie verfügbaren Betrag, Bedingungen, Sicherheiten und zeitliche Verfügbarkeit vor dem Termin schriftlich bestätigen. Ein unverbindlicher Finanzierungswunsch gehört nicht in die Gebotsobergrenze.
Persönliche Gebotsobergrenze, Finanzierung, Nebenkosten und Risikoreserve getrennt vom Schätzwert planen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Unternehmensrecht und Zivilverfahren
Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.
Der gerichtliche Schätzwert ist keine persönliche Gebotsempfehlung. Erwerber brauchen eine eigene Obergrenze, die Finanzierung, notwendige Abgaben und Gebühren, Arbeiten am Objekt und verbleibende Unsicherheiten berücksichtigt.
Trennen Sie den geplanten Gebotsbetrag, den tatsächlich verfügbaren Finanzierungsrahmen, objektbezogene Zusatzkosten und eine unangetastete Risikoreserve. So bleibt auch im Versteigerungstermin erkennbar, welcher Spielraum wirklich für ein höheres Gebot besteht.
Wählen Sie den Baustein, für den noch kein belastbarer Betrag oder Nachweis vorliegt. Die Auswertung nennt den nächsten konkreten Prüfschritt.
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Der gerichtliche Schätzwert ersetzt weder die Finanzierungszusage noch Ihre private Kosten- und Risikorechnung.
Lassen Sie verfügbaren Betrag, Bedingungen, Sicherheiten und zeitliche Verfügbarkeit vor dem Termin schriftlich bestätigen. Ein unverbindlicher Finanzierungswunsch gehört nicht in die Gebotsobergrenze.
Ordnen Sie Abgaben, Gebühren, notwendige Arbeiten und bekannte Lasten jeweils mit Quelle und Rechenannahme. Ungeklärte Positionen bleiben als Risiko sichtbar und werden nicht mit null angesetzt.
Definieren Sie Zweck und Mindesthöhe der Reserve vor dem Termin. Sie bleibt außerhalb des Höchstgebots, solange die zugrunde liegende Unsicherheit nicht durch neue belastbare Unterlagen beseitigt ist.
§ 141 EO regelt die gerichtliche Schätzung und nennt den Tag der Befundaufnahme als maßgeblichen Stichtag. Das Gutachten beschreibt damit einen gerichtlich ermittelten Wert zu einem bestimmten Aktenstand. Es sagt nicht, welchen Betrag Ihre Bank rechtzeitig bereitstellt oder welche persönliche Belastung für Sie tragbar ist.
Prüfen Sie außerdem, ob sich seit der Befundaufnahme der Zustand, die Nutzung oder der Grundbuchsstand verändert hat. Der Beitrag zu den Prüfpunkten des Schätzgutachtens zeigt, wie Stichtag, Objektbeschreibung und offene Abweichungen dokumentiert werden.
Halten Sie Schätzwert, geplantes Höchstgebot, verfügbaren Finanzierungsbetrag und Risikoreserve in getrennten Feldern fest. Jede Zahl erhält eine Fundstelle oder eine klar bezeichnete private Annahme.
Erfassen Sie Erwerbsabgaben und Gebühren, Finanzierungskosten, notwendige Sofortmaßnahmen sowie die wirtschaftliche Wirkung fortbestehender Rechte in eigenen Zeilen. § 201 Abs 4 EO stellt ausdrücklich klar, dass Übertragungsgebühren nicht in das Meistbot eingerechnet werden dürfen. Das Gebot allein bildet die Gesamtbelastung daher nicht ab.
Ungeklärte Rechts-, Nutzungs- oder Zustandsfragen gehören in eine eigene Risikoliste. Bei Grundbuchslasten muss zuerst geklärt werden, ob und wie sie nach dem Zuschlag wirken. Der Beitrag zu Grundbuch und Lasten führt dafür Rang, Urkunde, Schätzung und Versteigerungsbedingungen zusammen.
Der Gebotsplaner strukturiert bekannte Beträge und Reserven. Er berechnet weder den später gerichtlich zu erlegenden Betrag noch eine verbindliche Gesamtbelastung und ersetzt keine Finanzierungszusage oder Aktenprüfung.
Die Trennung verhindert, dass ein höheres Gebot unbemerkt Geld aus Nebenkosten oder Reserve verbraucht.
| Baustein | Beleg oder Annahme | Folge für die Stopplinie |
|---|---|---|
| Finanzierung | Schriftlich verfügbarer Betrag und Bedingungen | Begrenzt den tatsächlich einsetzbaren Geldrahmen |
| Geplantes Höchstgebot | Private Entscheidung auf Grundlage der Akte | Darf den Finanzierungsrahmen nicht ausschöpfen, wenn weitere Kosten offen sind |
| Zusatzkosten | Abgaben, Gebühren, Finanzierung und notwendige Arbeiten | Werden außerhalb des Gebots vollständig mitgerechnet |
| Risikoreserve | Bezeichnete offene Rechts-, Nutzungs- oder Zustandsfrage | Bleibt gesperrt, bis neue Unterlagen das Risiko konkret verändern |
Unbekannte Beträge werden als offene Position dokumentiert und nicht mit null angesetzt.
Schreiben Sie die persönliche Obergrenze vor dem Termin auf und trennen Sie sie von einer Reserve für spätere Ausgaben. Änderungen sollten nur auf neuen belastbaren Informationen beruhen.
Prüfen Sie zusätzlich Edikt und konkrete Versteigerungsbedingungen. § 146 EO erlaubt unter den gesetzlichen Voraussetzungen gerichtliche Änderungen der gesetzlichen Bedingungen. Eine allgemeine Annahme über Lasten, gemeinsames Ausbieten oder das geringste Gebot genügt deshalb nicht.
Wenn eine neue Unterlage die Obergrenze verändert, notieren Sie Fundstelle, Betrag und betroffenen Budgetbaustein. Reine Bietdynamik im Saal ist keine neue Information. Die vorher festgelegte Stopplinie bleibt dann handlungsleitend.
Befundstichtag, Objektbeschreibung und Abweichungen nachvollziehen.
Fortbestehende Rechte und ihre wirtschaftliche Wirkung vor dem Gebot klären.
Finanzierung, Zusatzkosten, Höchstgebot und Reserve getrennt erfassen.
Gerichtsakt, Objektunterlagen und Terminmappe vollständig vorbereiten.
Rufen Sie in der Kanzlei an oder schreiben Sie uns. Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns bei Ihnen.
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BRANDAUER Rechtsanwälte GmbH Giselakai 51 5020 Salzburg
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