§ 200 Abs 1 EO unterscheidet bei Dienstbarkeiten, Ausgedingen und anderen Reallasten nach dem Rang. Geht die Last dem Befriedigungsrecht eines betreibenden Gläubigers oder einem eingetragenen Pfandrecht vor, übernimmt sie der Ersteher grundsätzlich ohne Anrechnung auf das Meistbot. Sie besteht dann wirtschaftlich neben dem gebotenen Preis fort.
Nachfolgende Lasten übernimmt der Ersteher nur, soweit sie nach ihrer Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Diese Prüfung verlangt mehr als den Vergleich zweier C-Laufnummern. Bei mehreren betreibenden Gläubigern und mehreren Pfandrechten muss ermittelt werden, welches Befriedigungsrecht für die konkrete Last maßgeblich ist und welche Verteilungsmasse voraussichtlich zur Verfügung steht.
Der OGH hat am 16. August 2007 zu 3 Ob 85/07g am Beispiel eines erstrangigen Fruchtgenussrechts bestätigt, wie entscheidend die Rangfrage ist. Das Recht war ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen. Der Fall zeigt zugleich, warum ein unvollständiges Edikt nicht durch die private Annahme ersetzt werden darf, die Liegenschaft werde lastenfrei zugeschlagen.
§ 200 EO enthält Sonderregeln. Bestimmte Dienstbarkeiten für leitungsgebundene Energieversorgung können unter den gesetzlichen Voraussetzungen fortbestehen. Für nicht rechtzeitig ausgeübte Wiederkaufsrechte und für bücherlich eingetragene Bestandrechte gelten eigene Anordnungen. Solche Eintragungen werden daher in der Lastenmatrix als eigene Rechtsart geführt.