Versteigerung
Lexikon

Rang

Grundbücherliche Reihenfolge einer Eintragung, die von der gesetzlichen Rangordnung der Verteilung zu unterscheiden ist.

Kurz erklärt

Nach § 29 GBG richtet sich die Rangordnung einer Eintragung grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem die Eingabe beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. Im Verteilungsverfahren enthält § 216 EO zusätzlich eine gesetzliche Rangordnung der zu berichtigenden Ansprüche.

Prüffrage: Welchen bücherlichen Rang hat das konkrete Recht, welche gesetzlichen Vorrechte oder Anmeldungen sind zu berücksichtigen und wie ist der Anspruch in der Versteigerungsakte dokumentiert? Aus dem Rang eines einzelnen Grundbuchseintrags folgt daher weder automatisch dessen volle Befriedigung noch eine pauschale Aussage über Fortbestand oder Erlöschen.

Gläubiger vergleichen Buchstand und Anspruch in der Gläubiger-Aktenmatrix und im Gläubiger-Hub. Erwerber finden im Erwerber-Hub und in der Erwerber-Checkliste die getrennte Prüfung von Rang, Last und Versteigerungsbedingungen.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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