Ein häufig gehörter Irrtum lautet, im zweiten Verfahren würden Gebote unter dem gesetzlichen geringsten Gebot zugelassen. Das ist nicht der Fall. Die gesetzliche Hälfte des Schätzwerts bleibt die Untergrenze.
Wird ein Meistbot unter dem geringsten Gebot geboten und der Zuschlag versagt, kann ein erneuter Versteigerungstermin binnen zwei Jahren nach Rechtskraft der Versagung beantragt werden. Für diesen neuen Termin gelten grundsätzlich die Regeln des ersten Versteigerungsverfahrens; die Bedingungen sind neu zu fassen.
§ 188 Abs 4 EO enthält für diese Neufassung eine gesonderte Regelung. Nur eine in den Versteigerungsbedingungen festgelegte höhere Untergrenze kann in den neuen Bedingungen auf das gesetzliche geringste Gebot herabgesetzt werden, wenn das Gericht dem Antrag stattgibt.
Für den Bieter heißt das: Ohne vorher in den Bedingungen festgelegte höhere Untergrenze ändert sich am geringsten Gebot durch das neue Verfahren rechnerisch nichts. Wo eine solche Untergrenze festgelegt war, wird ihr Wegfall im neuen Verfahren zum eigentlichen Bewertungsschritt.