Rechtskraft und Aktenstand zuerst klären
Ordnen Sie Zuschlagsbeschluss, Zustellnachweise und gerichtliche Mitteilungen. Bei grundverkehrsrechtlichem Vorbehalt gehört auch der Beschluss über die Wirksamkeit in dieselbe Akte.
Was Erwerber nach dem Zuschlag zu Meistbot, Zweimonatsfrist, Zinsen, Wiederversteigerung und persönlicher Haftung wissen müssen.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Unternehmensrecht und Zivilverfahren
Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.
Mit dem Zuschlag endet das Bieten, aber die finanzielle Abwicklung ist noch nicht abgeschlossen. Für den Ersteher sind nun mehrere Zeitpunkte auseinanderzuhalten: der Tag der Zuschlagserteilung, die Rechtskraft des Zuschlags, ein allfälliger grundverkehrsrechtlicher Wirksamkeitsbeschluss und der tatsächliche Erlag bei Gericht.
Besonders wichtig ist der Unterschied zwischen der Verzinsung nach 14 Tagen und der zweimonatigen Erlagsfrist. Wer beide Zeiträume verwechselt oder nur auf eine Finanzierungszusage vertraut, riskiert Zinsen, eine Wiederversteigerung und eine persönliche Haftung für den Ausfall.
Wählen Sie den Stand Ihrer Akte. Die Auswertung ordnet Zuschlagsbeschluss, Rechtskraft, Zahlungsstand und nächste Prüfschritte.
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Die zweimonatige Erlagsfrist knüpft grundsätzlich an die Rechtskraft an.
Ordnen Sie Zuschlagsbeschluss, Zustellnachweise und gerichtliche Mitteilungen. Bei grundverkehrsrechtlichem Vorbehalt gehört auch der Beschluss über die Wirksamkeit in dieselbe Akte.
Bewahren Sie den gerichtlichen Zahlungsnachweis auf und prüfen Sie, ob neben dem Meistbot alle weiteren Versteigerungsbedingungen erfüllt sind. Übergabe und Grundbuchseintragung folgen nicht allein aus der Überweisung.
Gleichen Sie Zuschlagsbeschluss, Vadium, allfällige Anrechnungen und Gerichtsangaben ab. Warten Sie nicht bis zum Ende der Zweimonatsfrist, wenn der Betrag oder der Zahlungsweg noch offen ist.
Nach § 201 Abs 3 EO kann für den noch nicht erlegten, nicht anzurechnenden Teil eine Verzinsung von 4 Prozent ab dem Tag des Zuschlags anfallen. Lassen Sie Restbetrag und Zahlungsstand anhand der Gerichtsakte prüfen.
Bei naher oder möglicher Überschreitung der Zweimonatsfrist genügt keine allgemeine Onlineberechnung. Zuschlagsbeschluss, Rechtskraft, Gerichtsmitteilungen, Zahlungsnachweise und Finanzierung müssen sofort zusammengeführt werden.
Der Zuschlag wird nach § 183 EO grundsätzlich im Versteigerungstermin erteilt und verkündet, wenn kein Widerspruch erhoben wird. Die schriftliche Ausfertigung bezeichnet unter anderem die Liegenschaft, den Ersteher, das Gebot und die Bedingungen des Zuschlags.
Für den Erlag des Meistbots ist dagegen grundsätzlich die Rechtskraft maßgeblich. § 201 Abs 1 EO sieht vor, dass das Meistbot binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen ist. Unterliegt die Eigentumsübertragung landesgesetzlichen Grundverkehrsvorschriften, beginnt die Frist erst mit der Rechtskraft des Beschlusses, der den Zuschlag für wirksam erklärt.
Halten Sie deshalb nicht nur den Versteigerungstermin fest. Zur Zahlungsakte gehören der Zuschlagsbeschluss, Zustellnachweise, ein Rechtskraftnachweis, allfällige grundverkehrsrechtliche Unterlagen und jeder Zahlungsbeleg.
Das Meistbot ist nicht automatisch mit dem noch zu überweisenden Betrag identisch. Nach § 201 Abs 2 EO vermindert das bei Gericht erlegte Vadium den zu erlegenden Betrag. § 201 Abs 1 EO nennt außerdem eng begrenzte Fälle, in denen übernommene pfandrechtlich gesicherte Forderungen oder bestimmte Lasten anzurechnen sind.
Solche Anrechnungen dürfen nicht aus einer privaten Tabelle abgeleitet werden. Entscheidend sind Zuschlagsbeschluss, Versteigerungsbedingungen, Zustimmung der betroffenen Gläubiger und gerichtliche Akte. Rückständige Renten, Unterhaltsgelder, wiederkehrende Leistungen, rückständige Zinsen sowie Prozess- und Exekutionskosten dürfen nach § 201 Abs 1 EO bei dieser Berechnung nicht in Anschlag gebracht werden.
Übertragungsgebühren sind nach § 201 Abs 4 EO ebenfalls nicht in das Meistbot einzurechnen. Der Gebotsrahmen-Planer bleibt daher bewusst eine private Vorbereitungshilfe vor dem Gebot. Er berechnet weder den gerichtlichen Erlagsbetrag noch gesetzliche Folgen nach dem Zuschlag.
Die 14 Tage des § 201 Abs 3 EO sind nicht mit der zweimonatigen Erlagsfrist gleichzusetzen. Wird das Meistbot nicht binnen 14 Tagen nach Erteilung des Zuschlags erlegt, ist der nicht anzurechnende Teil nach dem Gesetz vom Tag der Zuschlagserteilung bis zum Erlag mit 4 Prozent zu verzinsen.
Die zweimonatige Frist des § 201 Abs 1 EO beantwortet eine andere Frage: Bis wann muss das Meistbot grundsätzlich bei Gericht erlegt sein? Ihr Beginn hängt an der Rechtskraft des Zuschlags oder, bei grundverkehrsrechtlichem Vorbehalt, an der Rechtskraft des Wirksamkeitsbeschlusses.
Für eine belastbare Kontrolle braucht es daher zwei getrennte Datumszeilen und den tatsächlichen Eingang bei Gericht. Eine bloß ausgelöste Banküberweisung oder eine mündliche Finanzierungszusage beweist den gerichtlichen Erlag nicht. Bei offenen Punkten sollte die Klärung deutlich vor dem Fristende erfolgen.
Wird das Meistbot nicht rechtzeitig und ordnungsgemäß berichtigt, sieht § 205 EO auf Antrag oder von Amts wegen die Wiederversteigerung auf Kosten und Gefahr des säumigen Erstehers vor. Das Gesetz enthält zwar eine eng begrenzte Möglichkeit, die Wiederversteigerung durch rechtzeitigen Erlag des offenen Betrags samt Zinsen noch abzuwenden. Auf diese Möglichkeit sollte aber keine Zahlungsplanung aufgebaut werden.
§ 206 EO macht die wirtschaftliche Tragweite deutlich. Der säumige Ersteher kann für den Ausfall am Meistbot, die Kosten der Wiederversteigerung, entgangene Zinsen und weitere durch die Säumnis verursachte Schäden haften. Die Haftung ist nicht auf das Vadium beschränkt, sondern kann auch das übrige Vermögen erfassen.
Ein höheres Meistbot in der Wiederversteigerung verschafft dem säumigen Ersteher nach § 206 Abs 3 EO keinen Anspruch auf den Mehrbetrag. Die Annahme, das persönliche Risiko beschränke sich stets auf den Verlust der Sicherheitsleistung, ist daher falsch.
§ 207 EO trennt Gefahr, wirtschaftliche Zuordnung, Übergabe und Grundbuchseintragung. Die Gefahr der Liegenschaft geht grundsätzlich bereits am Tag der Zuschlagserteilung auf den Ersteher über. Von diesem Tag an gebühren ihm Früchte und Einkünfte, zugleich treffen ihn die im Gesetz genannten Lasten, Steuern und öffentlichen Abgaben.
Die tatsächliche Übergabe der Liegenschaft und die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechts erfolgen nach § 207 Abs 2 EO jedoch erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen. Ein erteilter Zuschlag, ein vollständiger Erlag und die spätere Übergabe sind somit verschiedene Verfahrensschritte.
Ordnen Sie für die abschließende Prüfung deshalb Zahlungsnachweis, Bedingungen, gerichtliche Beschlüsse und Unterlagen zur Übergabe getrennt. Der Rollenhub für Erwerber und die Erwerber-Checkliste helfen dabei, diese Ebenen nicht zu vermischen.
Begriff, Aktenbezug und Abgrenzung zum Zuschlag.
Gerichtliche Entscheidung und weitere Verfahrensschritte.
Unterlagen, Objektfragen und eigene Kalkulation ordnen.
Dokumente für die Prüfung der Versteigerungsakte.
Finanzierung und Reserve bereits vor dem Termin trennen.
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