Zuschlag
Gerichtliche Entscheidung, mit der die versteigerte Liegenschaft einem bestimmten Ersteher zugeschlagen wird.
Definition und Einordnung: Der Zuschlag ist die gerichtliche Entscheidung, die den Ersteher der versteigerten Liegenschaft bestimmt. Typische Fundstellen sind das Versteigerungsprotokoll und der Beschluss über den Zuschlag. § 190 EO knüpft daran eng die mögliche einstweilige Verwaltung.
Rollenfrage: Erwerber müssen klären, was der konkrete Zuschlagsbeschluss festhält und welche Versteigerungsbedingungen noch nachzuweisen sind. Der Rollenhub für Erwerber und die Erwerber Checkliste trennen Beschluss, Gerichtsakte und eigene Planung.
Abgrenzung: Der Zuschlag ist nicht mit dem Meistbot, der tatsächlichen Übergabe oder einer einzelnen Grundbuchseintragung gleichzusetzen. § 237 EO regelt eng, unter welchen Nachweisen Einverleibungen beantragt werden können und wann nicht übernommene Lasten gelöscht werden können; pauschale Folgen lassen sich daraus nicht ableiten.
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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
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Meistbot
Höchstes im gerichtlichen Versteigerungstermin abgegebenes Gebot für die aufgerufene Liegenschaft.
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Zwangsversteigerung
Gerichtliches Exekutionsverfahren, in dem eine Liegenschaft, ein Superädifikat oder ein Baurecht zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung verwertet wird.
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Verteilungsmasse
Geldbetrag, der im gerichtlichen Verteilungsverfahren nach der Versteigerung zur Befriedigung der berechtigten Ansprüche herangezogen wird.
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