Zuschlag
Gerichtlicher Ausspruch am Ende der Versteigerung, mit dem die Liegenschaft der oder dem Meistbietenden zugeschlagen wird.
Der Zuschlag ist der zentrale Ausspruch am Ende der Versteigerung; enger Bezug: § 190 EO.
Der Zuschlag verschafft nicht automatisch Besitz, Räumung oder wirtschaftliche Nutzbarkeit. Nachgelagerte Folgen prüfen wir eng an § 237 EO und nur nach Aktenlage.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
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Meistbot
Höchstes am Termin abgegebenes Gebot, das der Zuschlagsentscheidung zugrunde gelegt wird.
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Zwangsversteigerung
Gerichtliche Versteigerung einer Liegenschaft durch das Exekutionsgericht auf Antrag eines Gläubigers mit Immobiliensicherheit.
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Verteilungsmasse
Nach der Versteigerung zur Verteilung an die Beteiligten bereitstehende Geldsumme.
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