Versteigerung
Lexikon

Zuschlag

Gerichtliche Entscheidung, mit der die versteigerte Liegenschaft einem bestimmten Ersteher zugeschlagen wird.

Kurz erklärt

Definition und Einordnung: Der Zuschlag ist die gerichtliche Entscheidung, die den Ersteher der versteigerten Liegenschaft bestimmt. Typische Fundstellen sind das Versteigerungsprotokoll und der Beschluss über den Zuschlag. § 190 EO knüpft daran eng die mögliche einstweilige Verwaltung.

Rollenfrage: Erwerber müssen klären, was der konkrete Zuschlagsbeschluss festhält und welche Versteigerungsbedingungen noch nachzuweisen sind. Der Rollenhub für Erwerber und die Erwerber Checkliste trennen Beschluss, Gerichtsakte und eigene Planung.

Abgrenzung: Der Zuschlag ist nicht mit dem Meistbot, der tatsächlichen Übergabe oder einer einzelnen Grundbuchseintragung gleichzusetzen. § 237 EO regelt eng, unter welchen Nachweisen Einverleibungen beantragt werden können und wann nicht übernommene Lasten gelöscht werden können; pauschale Folgen lassen sich daraus nicht ableiten.

Mehr dazu auf zwangsversteigerung-anwalt.at

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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