Meistbot
Höchstes im gerichtlichen Versteigerungstermin abgegebenes Gebot für die aufgerufene Liegenschaft.
Definition und Einordnung: Das Meistbot bezeichnet das höchste im Termin abgegebene Gebot. Typische Fundstellen sind das Versteigerungsprotokoll und die gerichtlichen Unterlagen zum Zuschlag. § 190 EO verwendet den Begriff eng bei der Frage, ob der Ersteher mit dem Erlag des Meistbots säumig ist.
Rollenfrage: Für Erwerber lautet die zentrale Frage, welches eigene Budget sie vom gerichtlichen Gebot trennen müssen. Der Gebotsrahmen Planer dokumentiert eine private Obergrenze; die Erwerber Checkliste ordnet die dazugehörigen Unterlagen.
Abgrenzung: Das Meistbot ist weder der im Schätzgutachten ausgewiesene Wert noch der gerichtliche Zuschlag und auch nicht die spätere Verteilungsmasse. Aussagen zu Erlag, Anrechnung oder weiteren Beträgen richten sich nach der konkreten Akte.
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Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
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Zuschlag
Gerichtliche Entscheidung, mit der die versteigerte Liegenschaft einem bestimmten Ersteher zugeschlagen wird.
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Zwangsversteigerung
Gerichtliches Exekutionsverfahren, in dem eine Liegenschaft, ein Superädifikat oder ein Baurecht zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung verwertet wird.
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Schätzgutachten
Gerichtliches Sachverständigengutachten, das den Befund zur Liegenschaft dokumentiert und ihren Wert nach den Regeln der gerichtlichen Schätzung ermittelt.
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