Versteigerung
Lexikon

Schätzgutachten

Gerichtliches Sachverständigengutachten, das den Befund zur Liegenschaft dokumentiert und ihren Wert nach den Regeln der gerichtlichen Schätzung ermittelt.

Kurz erklärt

Definition und Einordnung: Die Schätzung erfolgt nach § 141 EO grundsätzlich nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz; maßgeblicher Stichtag ist der Tag der Befundaufnahme. Das Gutachten und seine elektronische Kurzfassung liegen typischerweise in der Gerichtsakte.

Rollenfrage: Eigentümer prüfen, ob Objekt und Unterlagen richtig erfasst wurden; Erwerber vergleichen Befund, Plan, Grundriss und Bild mit ihren eigenen Annahmen. Der Versteigerungsakten Check hält diese Prüfung getrennt, die Erwerber Checkliste ordnet die Vorbereitung.

Abgrenzung: Das Gutachten ist kein Versteigerungsedikt, kein Grundbuchsauszug und keine Zusage über das spätere Meistbot. Für wirtschaftliche Eigenannahmen steht davon getrennt der Gebotsrahmen Planer.

Mehr dazu auf zwangsversteigerung-anwalt.at

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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