Versteigerung
Lexikon

Versteigerungsedikt

Öffentliche gerichtliche Bekanntmachung, die eine konkrete Zwangsversteigerung und ihre maßgeblichen Terminsangaben für Beteiligte und Interessenten auffindbar macht.

Kurz erklärt

Definition und Einordnung: Das Versteigerungsedikt ist die öffentliche Bekanntmachung des Exekutionsgerichts zur konkreten Versteigerung. Typisch findet es sich in der Ediktsdatei und als Dokument in der Versteigerungsakte. § 146 EO betrifft eng die gerichtliche Änderung gesetzlicher Versteigerungsbedingungen und verweist dabei auf die Zustellung des Edikts.

Rollenfrage: Eigentümer und Gläubiger gleichen das Edikt mit gerichtlichen Beschlüssen ab; Erwerber prüfen, welches Objekt zu welchem Termin und unter welchen veröffentlichten Bedingungen aufgerufen wird. Dafür verbindet der Versteigerungsakten Check Edikt, Gutachten und Grundbuchsauszug.

Abgrenzung: Das Edikt ist weder das Schätzgutachten noch ein Grundbuchsauszug und ersetzt keine Prüfung der vollständigen Akte. Die Erwerber Checkliste zeigt, welche Unterlagen daneben getrennt zu lesen sind.

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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