Versteigerungsedikt
Öffentliche Bekanntmachung des Exekutionsgerichts, mit der Termin und Bedingungen der Versteigerung nach außen gemacht werden.
Das Versteigerungsedikt macht das Verfahren nach außen sichtbar und nennt Termin, Objekt und die vom Gericht formulierten Versteigerungsbedingungen. Grundlage ist § 146 EO.
Für Eigentümer, Gläubiger und Erwerber ist das Edikt der zentrale Aktenanker. Wir prüfen es getrennt vom Schätzgutachten und vom Grundbuchsauszug; eine Aussage zu einzelnen Terminfolgen erfolgt nur nach Aktenprüfung.
Rechtsgrundlagen
Gesetzestexte zur Orientierung; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung.
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
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Zwangsversteigerung
Gerichtliche Versteigerung einer Liegenschaft durch das Exekutionsgericht auf Antrag eines Gläubigers mit Immobiliensicherheit.
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Schätzgutachten
Sachverständigengutachten in der gerichtlichen Aktenlage, das die Liegenschaft nach den vom Gericht vorgegebenen Kriterien einordnet.
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Grundbuch
Öffentliches Register über Eigentum, Belastungen und Rechte an Liegenschaften in Österreich.
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