§ 1008 ABGB verlangt für den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung von Sachen eine besondere, auf diese Gattung von Geschäften lautende Vollmacht. Bei einer Erwachsenenvertretung ist daneben zu prüfen, ob der Bestellungsbeschluss oder die gerichtliche Anordnung den Erwerb einer Liegenschaft und das dafür vorgesehene Gebot umfasst.
Eine belastbare Akte nennt die schutzberechtigte Person, die vertretende Person, die Liegenschaft, den zulässigen Höchstbetrag, die Finanzierung und den Zweck des Erwerbs. Bei einem Genehmigungsbeschluss müssen außerdem dessen Umfang, allfällige Bedingungen und der Bezug zum konkreten Objekt erfasst werden.
Die Objektprüfung bleibt eigenständig. Grundbuch, Schätzgutachten, Versteigerungsedikt und Hinweise auf Altlasten und Sanierungsrisiken gehören in dieselbe Entscheidungsgrundlage. Die Vertretungsmacht sagt noch nichts über die wirtschaftliche Eignung des Erwerbs aus.