Übernahmebetrag
Prüfen Sie den vom Sachverständigen ermittelten Wert und halten Sie den Erlag binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht nach. Der Betrag wird dem Meistbot zugeschlagen und mit diesem verteilt.
Wann eine Leitungsdienstbarkeit für die Energieversorgung nach dem Zuschlag ohne Anrechnung übernommen wird und wie der Betrag nach §§ 200 Abs. 1a und 202 EO verteilt wird.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Unternehmensrecht und Zivilverfahren
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Eine Dienstbarkeit für eine leitungsgebundene Energieversorgung wird in der Zwangsversteigerung nach einer Sonderregel behandelt. Sie ist ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, wenn der Berechtigte unwiderruflich erklärt, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen und die Dienstbarkeit nicht schon nach einer anderen Bestimmung ohne Anrechnung zu übernehmen ist.
§ 202 EO knüpft daran den Übernahmebetrag: Er ist binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen, dem Meistbot zuzuschlagen und mit diesem zu verteilen. Dieser Beitrag behandelt ausschließlich diese besondere Leitungsdienstbarkeit.
Ordnen Sie Anwendungsbereich, Erklärung und Erlag des Betrags für die konkrete Dienstbarkeit.
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Prüfen Sie den vom Sachverständigen ermittelten Wert und halten Sie den Erlag binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht nach. Der Betrag wird dem Meistbot zugeschlagen und mit diesem verteilt.
Ordnen Sie zuerst den Zweck der Dienstbarkeit, den Rang und die Erklärung des Berechtigten. Die Sonderregel gilt nur für die gesetzlich beschriebene leitungsgebundene Energieversorgung.
Bewahren Sie die unwiderrufliche Erklärung zusammen mit dem Nachweis des vom Sachverständigen ermittelten Werts und den Versteigerungsunterlagen auf. Diese Erklärung ist die gesetzliche Voraussetzung der Sonderbehandlung.
Klären Sie vor der weiteren Verteilung, ob die gesetzlich verlangte unwiderrufliche Erklärung abgegeben wurde und welcher Sachverständigenwert zugrunde liegt. Eine bloße allgemeine Zahlungsbereitschaft ersetzt diese Prüfung nicht.
Der erlegte Übernahmebetrag ist dem Meistbot zuzuschlagen und mit diesem zu verteilen. Für die Beteiligten ist deshalb der gerichtliche Erlag und die Aufnahme in die Verteilungsmasse nachzuvollziehen.
Bei einem nicht fristgerecht erlegten Betrag stellt das Exekutionsgericht den Betrag von Amts wegen durch Beschluss fest. Der festgestellte Betrag wird mit 4 % verzinst; nach Rechtskraft kann seine Hereinbringung im Exekutionsweg beantragt werden.
§ 200 Abs. 1a EO betrifft Dienstbarkeiten, die der leitungsgebundenen Energieversorgung dienen. Sind sie nicht schon nach einer anderen Bestimmung ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen, greift die Sonderregel nur unter der zusätzlichen Voraussetzung der unwiderruflichen Erklärung des Berechtigten.
Für die Prüfung muss daher zuerst der Zweck der Dienstbarkeit feststehen. Ein gewöhnliches Wegerecht, ein Wohnrecht, eine Reallast oder eine allgemeine Lastenfrage fällt nicht in diesen besonderen Anwendungsbereich.
Der aus der Dienstbarkeit Berechtigte muss unwiderruflich erklären, den vom Sachverständigen ermittelten Wert der Dienstbarkeit zu zahlen. Entscheidend sind daher die Person des Berechtigten, der konkrete Inhalt der Dienstbarkeit und der im Verfahren festgestellte Wert.
Eine allgemeine Erklärung, die Leitung müsse jedenfalls bestehen bleiben, beantwortet diese gesetzliche Voraussetzung noch nicht. Die Erklärung und der Sachverständigenwert sollten mit dem Grundbuch, der Versteigerungsbewilligung und den Versteigerungsbedingungen abgeglichen werden.
Nach § 202 Abs. 1 EO ist der Betrag für die Übernahme der Dienstbarkeit binnen zwei Monaten ab Rechtskraft der Zuschlagserteilung bei Gericht zu erlegen. Der Fristbeginn knüpft damit an die Rechtskraft des Zuschlags an, nicht bloß an den Tag der Versteigerung.
Der erlegte Betrag wird dem Meistbot zugeschlagen und mit diesem verteilt. Für die Beteiligten gehören daher der Nachweis der Rechtskraft, der gerichtliche Erlag und die Berücksichtigung in der Verteilungsmasse in eine gemeinsame Prüfspur.
Wird der Betrag nicht fristgerecht erlegt, stellt ihn das Exekutionsgericht von Amts wegen durch Beschluss fest. Der festgestellte Betrag ist mit 4 % zu verzinsen.
Nach Rechtskraft dieses Beschlusses kann die Hereinbringung im Exekutionsweg beim Exekutionsgericht beantragt und zugunsten der Verteilungsmasse durchgeführt werden. Dazu sind der Fristablauf, der Feststellungsbeschluss und seine Rechtskraft sauber zu dokumentieren.
Für eine belastbare Prüfung gehören der Grundbuchsauszug, der Titel der Dienstbarkeit, die Versteigerungsbedingungen, das Sachverständigengutachten, die unwiderrufliche Erklärung des Berechtigten und der Nachweis über die Rechtskraft des Zuschlags zusammen.
Nach dem Zuschlag ist zusätzlich festzuhalten, wann der Zwei-Monats-Zeitraum endet, bei welchem Gericht der Betrag erlegt wurde und ob er in der Verteilungsmasse berücksichtigt ist. Bei Säumnis kommen der Feststellungsbeschluss, die 4-%-Verzinsung und dessen Rechtskraft hinzu.
Jeder Schritt hat eine eigene gesetzliche Frage.
| Prüfschritt | Kernfrage | Beleg |
|---|---|---|
| Anwendungsbereich | Dient die Dienstbarkeit einer leitungsgebundenen Energieversorgung? | Titel der Dienstbarkeit und Versteigerungsunterlagen |
| Erklärung | Hat der Berechtigte die Zahlung des Sachverständigenwerts unwiderruflich erklärt? | Erklärung und Gutachten |
| Frist | Wurde der Betrag binnen zwei Monaten ab Rechtskraft bei Gericht erlegt? | Rechtskraftnachweis und gerichtlicher Erlag |
| Verteilung | Wurde der Betrag dem Meistbot zugeschlagen und mit diesem verteilt? | Verteilungsunterlagen |
| Säumnis | Liegt bei verspätetem Erlag der Feststellungsbeschluss vor? | Beschluss, Rechtskraft und Zinsenberechnung |
Ordnen Sie Zweck, Wert, Rechtskraft und Erlag in der richtigen Reihenfolge.
Leitungsgebundene Energieversorgung und gesetzliche Sonderregel abgrenzen.
Sachverständigenwert und unwiderrufliche Erklärung zusammenführen.
Den Zwei-Monats-Zeitraum erst ab Rechtskraft berechnen.
Übernahmebetrag, Meistbot und Verteilungsmasse abgleichen.
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