Miteigentumsanteil
Bei der Teilungsversteigerung steht die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft im Mittelpunkt. §§ 830, 841 und 843 ABGB ordnen den Aufhebungsanspruch und den Vorrang einer Realteilung. Erst wenn diese Form nicht möglich oder nicht tunlich ist, kommt die gerichtliche Feilbietung in Betracht.