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Teilungsversteigerung und Gläubigerversteigerung: Der entscheidende Unterschied

Wie sich Teilungsversteigerung und Gläubigerversteigerung bei Anlass, Mindestgebot und Rechtsfolgen unterscheiden.

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7. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Bei der Teilungsversteigerung steht die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft im Mittelpunkt. §§ 830, 841 und 843 ABGB ordnen den Aufhebungsanspruch und den Vorrang einer Realteilung. Erst wenn diese Form nicht möglich oder nicht tunlich ist, kommt die gerichtliche Feilbietung in Betracht.

Die Verfahrenslogik unterscheidet sich damit von der Gläubigerversteigerung. Nicht die Durchsetzung einer Geldforderung, sondern die Beendigung der Gemeinschaft bildet den Ausgangspunkt.

Zwei Verfahrensarten

Geht es um Teilung oder um die Befriedigung eines Gläubigers?

Ordnen Sie Ziel, Antragsteller und Mindestgebot des konkreten Verfahrens.

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01 Frage 1

Geht es um Teilung oder um die Befriedigung eines Gläubigers?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Ausgänge.

01

Miteigentumsanteil

Bei der Teilungsversteigerung steht die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft im Mittelpunkt. §§ 830, 841 und 843 ABGB ordnen den Aufhebungsanspruch und den Vorrang einer Realteilung. Erst wenn diese Form nicht möglich oder nicht tunlich ist, kommt die gerichtliche Feilbietung in Betracht.

Nutzung und Teilung eines Anteils →
02

Grundbuch und Lasten

Bei der gewöhnlichen Zwangsversteigerung wird eine Liegenschaft zur Befriedigung einer vollstreckbaren Geldforderung verwertet. Antrag, Exekutionstitel, Schätzung, Edikt und Verteilung folgen der Exekutionsordnung.

Rechte und Rang ordnen →
03

Gläubigerbeitritt

Bei der Gläubigerversteigerung gilt grundsätzlich die gesetzliche Untergrenze nach § 85 Abs 2 EO. Für die Teilungsversteigerung enthalten §§ 352a und 352b EO eigene Regeln zu übernommenen Rechten, geringstem Gebot und schriftlichen Angeboten.

Laufendes Verfahren verstehen →
04

Gebotsplaner

Miteigentümer prüfen Realteilung, Wohnungseigentumsbegründung und Benützungsregelungen. Gläubiger prüfen Titel, Sicherheiten und Rang. Bieter prüfen Objekt, Bedingungen und die Frage, welche Rechte ohne Anrechnung zu übernehmen sind.

Finanzierung und Grenze planen →
05

Kontakt

Halten Sie Antrag, Beschluss, Edikt und Schätzung gemeinsam fest. Erst danach sollten Sie Mindestgebot, Finanzierung und nächste Schritte berechnen.

Verfahrensart prüfen lassen →
06

Miteigentumsanteil

Bei der Teilungsversteigerung steht die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft im Mittelpunkt. §§ 830, 841 und 843 ABGB ordnen den Aufhebungsanspruch und den Vorrang einer Realteilung. Erst wenn diese Form nicht möglich oder nicht tunlich ist, kommt die gerichtliche Feilbietung in Betracht.

Nutzung und Teilung eines Anteils →

Teilungsversteigerung: Aufhebung der Gemeinschaft

Bei der Teilungsversteigerung steht die Aufhebung einer Miteigentumsgemeinschaft im Mittelpunkt. §§ 830, 841 und 843 ABGB ordnen den Aufhebungsanspruch und den Vorrang einer Realteilung. Erst wenn diese Form nicht möglich oder nicht tunlich ist, kommt die gerichtliche Feilbietung in Betracht.

Die Verfahrenslogik unterscheidet sich damit von der Gläubigerversteigerung. Nicht die Durchsetzung einer Geldforderung, sondern die Beendigung der Gemeinschaft bildet den Ausgangspunkt.

Gläubigerversteigerung: Verwertung für eine Forderung

Bei der gewöhnlichen Zwangsversteigerung wird eine Liegenschaft zur Befriedigung einer vollstreckbaren Geldforderung verwertet. Antrag, Exekutionstitel, Schätzung, Edikt und Verteilung folgen der Exekutionsordnung.

Für Eigentümer und Bieter ist der Anlass wichtig, weil daraus andere Fragen zu Mindestgebot, Lasten und Verteilung entstehen. Eine Bezeichnung als Zwangsversteigerung reicht für die Einordnung nicht aus.

Mindestgebot nicht vermischen

Bei der Gläubigerversteigerung gilt grundsätzlich die gesetzliche Untergrenze nach § 85 Abs 2 EO. Für die Teilungsversteigerung enthalten §§ 352a und 352b EO eigene Regeln zu übernommenen Rechten, geringstem Gebot und schriftlichen Angeboten.

Daher darf die Halbwertregel der gewöhnlichen Gläubigerversteigerung nicht in eine Teilungsversteigerung übertragen werden. Das konkrete Edikt bleibt zusätzlich zu lesen.

Rechte der Miteigentümer und Gläubiger

Miteigentümer prüfen Realteilung, Wohnungseigentumsbegründung und Benützungsregelungen. Gläubiger prüfen Titel, Sicherheiten und Rang. Bieter prüfen Objekt, Bedingungen und die Frage, welche Rechte ohne Anrechnung zu übernehmen sind.

Verfahrensart vor jeder Rechnung sichern

Halten Sie Antrag, Beschluss, Edikt und Schätzung gemeinsam fest. Erst danach sollten Sie Mindestgebot, Finanzierung und nächste Schritte berechnen.

Teilung und Gläubigerverwertung im Vergleich

Teilung und Gläubigerverwertung im Vergleich

Merkmal

Teilung und Gläubigerverwertung im Vergleich
Merkmal Teilungsversteigerung Gläubigerversteigerung
Anlass Aufhebung der Gemeinschaft Befriedigung einer Geldforderung
Grundlage Teilungsurteil und §§ 352 ff EO Exekutionstitel und EO
Mindestgebot Eigene Regeln nach §§ 352a und 352b EO Grundsätzlich § 85 Abs 2 EO
Prüffokus Realteilung, Rechte der Teilhaber Titel, Rang und Verteilung
Zwei Verfahrensarten

Geht es um Teilung oder um die Befriedigung eines Gläubigers?

Ordnen Sie Ziel, Antragsteller und Mindestgebot des konkreten Verfahrens.

  1. 01
    Anlass

    Ziel des Verfahrens feststellen

    Teilung oder Geldforderung unterscheiden.

  2. 02
    Akten

    Antrag und Grundlage lesen

    Urteil und Titel nicht verwechseln.

  3. 03
    Edikt

    Mindestgebot und Rechte prüfen

    Verfahrensspezifische Bedingungen sichern.

  4. 04
    Gebot

    Finanzierung auf dieser Basis planen

    Keine Regel aus dem anderen Verfahren übernehmen.

Wichtig: Halten Sie Antrag, Beschluss, Edikt und Schätzung gemeinsam fest. Erst danach sollten Sie Mindestgebot, Finanzierung und nächste Schritte berechnen.
FAQ

Häufige Fragen

Ist jede Zwangsversteigerung eine Gläubigerversteigerung? +
Nein. Eine Teilungsversteigerung dient der Aufhebung der Gemeinschaft und folgt eigenen Regeln.
Gilt bei der Teilungsversteigerung immer die Hälfte des Schätzwerts? +
Nein. Die Regeln der §§ 352a und 352b EO dürfen nicht mit § 85 Abs 2 EO vermischt werden.
Kann eine Realteilung Vorrang haben? +
Ja. §§ 830, 841 und 843 ABGB sehen die Realteilung als vorrangige Form der Aufhebung vor.
Was muss ein Bieter zuerst lesen? +
Antrag oder Teilungsurteil, Edikt, Schätzung und die Bedingungen zu Lasten und Mindestgebot.
Warum ist die Verfahrensart für Gläubiger wichtig? +
Sie bestimmt, welche Akten, Rangfragen und Verteilungsregeln angewendet werden.
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