§ 825 ABGB definiert das Miteigentum als geteiltes Eigentum an derselben Sache. Rechtlich haben die Miteigentümer keinen körperlichen Anteil an der Liegenschaft, sondern eine ideelle Quote. Erst die tatsächliche Nutzung und allfällige Vereinbarungen ordnen den einzelnen Miteigentümern konkret zu, was sie nutzen dürfen.
§ 828 ABGB behandelt die Verfügung über den ideellen Anteil und die Bindung von Benützungsregelungen. Über den eigenen ideellen Anteil kann jeder Miteigentümer für sich verfügen; damit ist der Anteil ein selbständiges Vermögensrecht, das auch der Exekution unterliegt. § 828 Abs 2 ABGB verlangt für die Wirkung von Benützungsregelungen gegen Einzelrechtsnachfolger die Anmerkung im Grundbuch.
Für den Bieter heißt das: Er erwirbt kein konkretes Zimmer und keine bestimmte Wohnung, sondern eine Quote am rechtlichen Ganzen. Was diese Quote wirtschaftlich wert ist, hängt maßgeblich von der Nutzungsordnung und der Zusammenarbeit mit den anderen Miteigentümern ab.