Das Protokoll muss nach § 194 Abs 1 Z 5 EO die im Termin verkündete Entscheidung über den Zuschlag angeben. Prüfen Sie deshalb, ob der protokollierte Inhalt mit der verkündeten Entscheidung und dem später zugestellten Zuschlagsbeschluss übereinstimmt. Abweichungen gehören mit Datum und Aktenfundstelle in die Prüfliste.
Wurde gegen die Erteilung des Zuschlags Widerspruch erhoben, verlangt § 194 Abs 1 Z 6 EO den Namen der widersprechenden Person, die angeführten Gründe, die vorgebrachten Beweise und das aus den Erklärungen der Beteiligten hervorgehende Sachverhältnis. Die Gründe sollten so konkret wiedergegeben sein, dass die spätere Aktenprüfung den damaligen Einwand erkennen kann.
Die Protokollkontrolle ersetzt keine Beurteilung, ob der Widerspruch zulässig oder begründet war. Sie stellt sicher, dass der dokumentierte Einwand und seine Tatsachengrundlage für diese Beurteilung auffindbar bleiben.