§ 187 Abs 1 EO lässt den Rekurs gegen die Zuschlagserteilung grundsätzlich nur für Personen zu, die im Versteigerungstermin anwesend waren und wegen eines Widerspruchs zu befragen waren. Soweit sich der Rekurs auf einen Mangel nach § 184 EO stützt, muss die betreffende Person wegen dieses Mangels im Termin erfolglos Widerspruch erhoben haben.
Als weitere Rekursgründe nennt § 187 EO eine Abweichung des Zuschlags vom Versteigerungsprotokoll oder von anderen bei der Entscheidung zu berücksichtigenden Akten sowie den Fall, dass sich das Meistbot auf ein anderes Grundstück bezieht. Die als Ersteher bezeichnete Person kann außerdem anfechten, wenn ihr der Zuschlag nicht oder nur unter anderen als den im Beschluss genannten Bedingungen hätte erteilt werden dürfen.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Personen, die nach § 171 erster Satz EO zu verständigen waren, aber den Termin wegen des in § 184 Abs 1 Z 3 EO genannten Mangels versäumten. Sie können diesen Mangel nach § 187 Abs 1 EO binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin mit Rekurs geltend machen. Diese Sonderregel darf nicht pauschal auf jeden Rekurs gegen den Zuschlag übertragen werden.
Auch ein Rekurs gegen die Versagung des Zuschlags hat eigene Grenzen. Nach § 187 Abs 3 EO geht es insbesondere um eine Abweichung von Protokoll oder Akten oder darum, dass kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Wer im Termin selbst gegen die Zuschlagserteilung Widerspruch erhoben hat, ist zu diesem Rekurs gegen die Versagung nicht berechtigt.