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Weiterer Versteigerungstermin: Keine automatische Herabsetzung des Gebots

Ein erfolgloser Termin löst keine automatische Rabattstufe aus. Verfahrensart, Beschluss und Antrag müssen zusammenpassen.

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Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.

16. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Nach einem erfolglosen Termin entscheidet nicht eine vermeintliche Rabattlogik, sondern die konkrete Exekutionsordnung und Gerichtsakte.

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen einem weiteren Termin und einer Wiederversteigerung nach Säumnis des Erstehers.

Weiterer Versteigerungstermin

Welche Prüfung ist noch offen?

Ein erfolgloser Termin löst keine automatische Rabattstufe aus. Verfahrensart, Beschluss und Antrag müssen zusammenpassen.

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01 Frage 1

Was ist passiert?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Ausgänge.

01

Erstes und zweites Versteigerungsverfahren prüfen

Prüfen Sie, welches geringste Gebot im ersten und im nächsten Verfahren tatsächlich gilt. Eine höhere Untergrenze kann im zweiten Verfahren nach § 188 Abs 4 EO nur auf Antrag und mit gerichtlicher Entscheidung zurückgeführt werden.

Erstes und zweites Versteigerungsverfahren prüfen →
02

Edikt und Versteigerungsbedingungen abgleichen

Lesen Sie das aktuelle Edikt und die Versteigerungsbedingungen vollständig. Termin, geringstes Gebot und allfällige Änderungen dürfen nicht aus dem erfolglosen ersten Termin abgeleitet werden.

Edikt und Versteigerungsbedingungen prüfen →
03

Wiederversteigerung nach Säumnis unterscheiden

Nach einem Zuschlag und der Säumnis des Erstehers geht es um die Voraussetzungen der Wiederversteigerung nach §§ 205 und 206 EO, nicht um einen gewöhnlichen weiteren Termin nach einem erfolglosen Gebot.

Wiederversteigerung nach Säumnis des Erstehers prüfen →

Weiterer Termin und Wiederversteigerung

§ 188 EO betrifft den weiteren Termin nach einem erfolglosen Abschnitt. §§ 205 und 206 EO betreffen dagegen die Wiederversteigerung nach Säumnis.

Mindestgebot nicht rückwärts berechnen

Bei der gewöhnlichen Zwangsversteigerung gilt der gesetzliche Rahmen grundsätzlich bereits beim ersten Termin. Ein weiterer Termin senkt ihn nicht automatisch.

Beschluss und Rechtskraft

Lesen Sie Protokoll, Beschluss und Zustellung in dieser Reihenfolge. Die konkrete gerichtliche Entscheidung zählt.

Bieter und Gläubiger vorbereiten

Bieter brauchen die neuen Bedingungen; Gläubiger müssen Antrag und Verwertungsziel neu bewerten.

Prüfmatrix

Weiterer Versteigerungstermin: Keine automatische Herabsetzung des Gebots

Ein erfolgloser Termin löst keine automatische Rabattstufe aus. Verfahrensart, Beschluss und Antrag müssen zusammenpassen.

Prüffeld Leitfrage Nachweis
Fall Welche Frage ist offen? Nachweis
Aktenlage Was wurde bereits festgestellt? Gerichtsakte
Nächster Schritt Welche Entscheidung steht an? Beschluss und Unterlagen
Ablauf

Weiterer Versteigerungstermin: Keine automatische Herabsetzung des Gebots

Ein erfolgloser Termin löst keine automatische Rabattstufe aus. Verfahrensart, Beschluss und Antrag müssen zusammenpassen.

  1. 01
    1

    Akte sichern

    Edikt, Beschluss und Grundbuch ordnen.

  2. 02
    2

    Voraussetzungen prüfen

    Die konkrete Verfahrensart und Rechtsgrundlage klären.

  3. 03
    3

    Risiken trennen

    Nutzung, Lasten und Finanzierung nicht vermischen.

  4. 04
    4

    Nächsten Schritt festlegen

    Erst danach Antrag, Gebot oder Verwertung bewerten.

Wichtig: „Weiterer Termin“ und „Wiederversteigerung“ sind keine Synonyme.
FAQ

Häufige Fragen

Sinkt das geringste Gebot automatisch? +
Nein. Gesetzliche Grundlage und gerichtliche Entscheidung sind maßgeblich.
Ist eine Wiederversteigerung dasselbe wie kein Gebot? +
Nein. Sie knüpft an die Säumnis eines bereits erfolgreichen Erstehers an.
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