Versteigerung
Lexikon

Freihändiger Verkauf

Außergerichtlicher Verkauf, der vor der gerichtlichen Verwertung geprüft werden kann, das Exekutionsverfahren aber nicht von selbst beendet.

Kurz erklärt

Ein freihändiger Verkauf kann vor der gerichtlichen Verwertung zum Thema werden, wenn Eigentümer, Kaufinteressierte und die betroffenen Gläubiger rechtzeitig klären, ob Kaufpreis, Lastenfreistellung und Befriedigung der Forderungen zusammenpassen. Er ist keine Versteigerung nach § 133 EO und sein Abschluss beendet das laufende Exekutionsverfahren nicht automatisch.

Ob die Verwertung noch abgewendet werden kann, richtet sich nach dem Verfahrensstand, der Akte und den Erklärungen der Beteiligten. § 39 Abs 1 Z 6 EO nennt die Zurückziehung des Exekutionsbegehrens oder das Abstehen von der Fortsetzung als Einstellungsgründe. Eine Einigung oder ein Kaufangebot garantiert daher weder die Zustimmung eines Gläubigers noch die Einstellung. Der Beitrag Freihändiger Verkauf vor Zwangsversteigerung erläutert die Vorbereitung im Detail.

Mehr dazu auf zwangsversteigerung-anwalt.at

Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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