Freihändiger Verkauf
Außergerichtlicher Verkauf, der vor der gerichtlichen Verwertung geprüft werden kann, das Exekutionsverfahren aber nicht von selbst beendet.
Ein freihändiger Verkauf kann vor der gerichtlichen Verwertung zum Thema werden, wenn Eigentümer, Kaufinteressierte und die betroffenen Gläubiger rechtzeitig klären, ob Kaufpreis, Lastenfreistellung und Befriedigung der Forderungen zusammenpassen. Er ist keine Versteigerung nach § 133 EO und sein Abschluss beendet das laufende Exekutionsverfahren nicht automatisch.
Ob die Verwertung noch abgewendet werden kann, richtet sich nach dem Verfahrensstand, der Akte und den Erklärungen der Beteiligten. § 39 Abs 1 Z 6 EO nennt die Zurückziehung des Exekutionsbegehrens oder das Abstehen von der Fortsetzung als Einstellungsgründe. Eine Einigung oder ein Kaufangebot garantiert daher weder die Zustimmung eines Gläubigers noch die Einstellung. Der Beitrag Freihändiger Verkauf vor Zwangsversteigerung erläutert die Vorbereitung im Detail.
Mehr dazu auf zwangsversteigerung-anwalt.at
Diese Erklärung gibt einen allgemeinen Überblick zur österreichischen Rechtslage und ersetzt keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
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Zwangsversteigerung
Gerichtliches Exekutionsverfahren, in dem eine Liegenschaft, ein Superädifikat oder ein Baurecht zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung verwertet wird.
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Versteigerungsedikt
Öffentliche gerichtliche Bekanntmachung, die eine konkrete Zwangsversteigerung und ihre maßgeblichen Terminsangaben für Beteiligte und Interessenten auffindbar macht.
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