Die Anmerkung nach § 137 EO sagt, dass die Zwangsversteigerung bewilligt und im Grundbuch ersichtlich gemacht wurde. Sie entscheidet nicht, ob die betriebene Forderung in der geltend gemachten Höhe besteht. Sie entscheidet auch nicht, ob das Verfahren später eingestellt wird oder ob ein Zuschlag erteilt werden kann.
Ebenso wenig ersetzt der Vermerk die Prüfung weiterer bücherlicher Rechte. Dienstbarkeiten, Bestandrechte, Pfandrechte und sonstige Eintragungen können unterschiedliche Wirkungen für Bewertung und Zuschlag haben. Für die Frage, welche Lasten bestehen bleiben oder übernommen werden, sind die gesetzlichen Regeln und die konkreten Versteigerungsbedingungen heranzuziehen.
Schließlich darf die Anmerkung nicht mit einem automatischen Verbot jeder weiteren Vereinbarung gleichgesetzt werden. Ein späterer Vertrag kann zwischen den Vertragsteilen eigene Pflichten auslösen. Für die Durchführung der bewilligten Versteigerung gegenüber dem späteren Erwerber bleibt jedoch § 138 EO der zentrale Bezugspunkt.