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Anmerkung der Versteigerung im Grundbuch: Wirkung für spätere Erwerber

§§ 137 und 138 EO: Was die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens für spätere Erwerber und nachrangige Rechte bedeutet.

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21. September 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens ist für spätere Erwerber ein zentraler Grundbuchvermerk. Nach § 137 EO wird die Bewilligung der Zwangsversteigerung von Amts wegen bei der betroffenen Liegenschaft angemerkt. § 138 EO ordnet an, dass die bewilligte Versteigerung auch gegen jeden späteren Erwerber durchgeführt werden kann.

Wer eine Liegenschaft trotz eines laufenden Versteigerungsverfahrens erwerben möchte, muss deshalb die zeitliche Reihenfolge genau prüfen. Entscheidend sind der Inhalt des Grundbuchvermerks, der Eingang des Anmerkungsersuchens beim Grundbuchsgericht und die Rechte, die danach eingetragen oder erworben wurden.

Grundbuchvermerk prüfen

Welche Wirkung hat die Anmerkung für spätere Erwerber?

Ordnen Sie den Stand des Verfahrens und den Zeitpunkt des Erwerbs ein. Die Auswertung zeigt, welche Unterlagen als Nächstes zusammengehören.

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01 Frage 1

Wie ist der Verfahrensstand im Grundbuch dokumentiert?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Ausgänge.

01

Anmerkungsstand anhand der Akten klären

§ 137 EO sieht die Anmerkung der Bewilligung von Amts wegen vor. Fehlt sie im aktuellen Auszug oder ist der Auszug nicht eindeutig, vergleichen Sie den Grundbuchstand mit dem gerichtlichen Ersuchen und dem Versteigerungsakt. Erst danach lässt sich die Wirkung nach § 138 EO verlässlich einordnen.

Grundbuchstand und Vermerke prüfen →
02

Aktuelle Verfahrensphase getrennt prüfen

Die Wirkung der Anmerkung während des laufenden Verfahrens ist von der Abwicklung nach Zuschlag oder Einstellung zu trennen. Prüfen Sie deshalb zuerst den aktuellen Beschluss und die daran anknüpfenden Grundbuchsanträge.

Folgen einer Beendigung einordnen →
03

Rechte vor dem maßgeblichen Zeitpunkt abgrenzen

§ 138 EO spricht von jedem späteren Erwerber und knüpft die Priorität des betreibenden Gläubigers an den gesetzlich bestimmten Eingangszeitpunkt. Bei einem früheren Erwerb sind Rang, Erwerbsform und der genaue Eingang der gerichtlichen Anträge gesondert zu prüfen.

Verfahrensunterlagen zeitlich abgleichen →
04

Zeitfolge mit Grundbuch und Gerichtsakt belegen

Ein einzelner aktueller Grundbuchauszug reicht für die zeitliche Einordnung nicht immer aus. Stellen Sie den Auszug, den Eingangsvermerk des Anmerkungsersuchens und die Erwerbsurkunde in eine gemeinsame Chronologie.

Unterlagen des Erwerbers ordnen →
05

Späteren Erwerb als laufendes Verfahren behandeln

Nach § 138 EO kann die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden. Der Eigentümerwechsel beendet das Verfahren daher nicht. Verfahrensakt, Anmerkung und Erwerbsurkunde gehören gemeinsam geprüft.

Eigentumsfolge nach dem Zuschlag prüfen →
06

Rangwirkung späterer Rechte einordnen

§ 138 EO gibt dem Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, bei der Befriedigung aus dem Versteigerungserlös Vorrang gegenüber Personen mit später erworbenen bücherlichen Rechten. Die konkrete Rangfolge und eine allfällige Übernahme sind anhand des Grundbuchs und der Versteigerungsbedingungen zu prüfen.

Lasten und Rangfolge dokumentieren →
07

Sonderregel für das Superädifikat beachten

Bei einem Superädifikat wird die bewilligte Versteigerung nach § 137 Abs 2 EO im Protokoll über die pfandweise Beschreibung angemerkt. Der maßgebliche Vermerk steht daher nicht in derselben Form im Grundbuch. Prüfen Sie das Protokoll und die zeitliche Anmerkung.

Superädifikat im Versteigerungsverfahren prüfen →

Was § 137 EO im Grundbuch festhält

Das Bewilligungsgericht muss nach § 137 Abs 1 EO von Amts wegen anordnen, dass die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betroffenen Liegenschaft bücherlich angemerkt wird. Der Vermerk nennt den betreibenden Gläubiger und die betriebene Forderung. Ist das Bewilligungsgericht nicht zugleich Grundbuchsgericht, ersucht es das Grundbuchsgericht um den Vollzug.

Die Anmerkung zeigt damit, dass ein gerichtliches Versteigerungsverfahren eingeleitet und die Zwangsversteigerung bewilligt wurde. Sie ist eine verfahrensbezogene Information im Grundbuch. Aus ihr folgt noch keine Aussage darüber, wer am Ende den Zuschlag erhält oder welche konkrete Last im Zuschlag übernommen wird.

Für Superädifikate enthält § 137 Abs 2 EO eine eigene Form. Die bewilligte Versteigerung wird im Protokoll über die pfandweise Beschreibung angemerkt. Bei der Prüfung muss deshalb zuerst feststehen, ob eine Liegenschaft oder ein Superädifikat Gegenstand des Verfahrens ist. Der Grundbuchstand vor der Versteigerung liefert dafür die erste Vergleichsbasis.

Welche Wirkung § 138 EO für spätere Erwerber hat

§ 138 Abs 1 EO formuliert die zentrale Rechtsfolge: Die bewilligte Versteigerung kann gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden. Ein Kaufvertrag oder eine spätere Eigentumseintragung nimmt dem laufenden Verfahren daher nicht den Verfahrensgegenstand. Der Erwerber tritt in eine Liegenschaft ein, für die der Vermerk und die gerichtliche Verwertung bereits bestehen.

Die Anmerkung beantwortet dabei eine andere Frage als die Eigentumseintragung. Sie schafft keinen Eigentumserwerb und ersetzt keinen Zuschlag. Sie informiert über die laufende Verwertung und hält die Wirkung des Verfahrens gegenüber dem späteren Erwerber offen. Ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist oder welche Ansprüche zwischen Verkäufer und Käufer bestehen, ist davon getrennt zu beurteilen.

Für den späteren Erwerber bedeutet das ein erhebliches Vollzugsrisiko. Er kann sich nicht allein darauf verlassen, dass er im Grundbuch als Eigentümer eingetragen wird oder den Kaufpreis bezahlt hat. Die gerichtliche Akte, die Anmerkung und der aktuelle Stand des Versteigerungsverfahrens müssen vor jeder Disposition zusammen gelesen werden. Bei einer bereits erfolgten Verwertung hilft der Beitrag zum Eigentum nach dem Zuschlag bei der weiteren Einordnung.

Warum der Zeitpunkt der Anmerkung entscheidend ist

§ 138 EO schützt die Priorität des betreibenden Gläubigers gegenüber Personen, die erst später bücherliche Rechte an der Liegenschaft erwerben oder selbst die Versteigerung dieser Liegenschaft erwirken. Die Rechtsfolge hängt deshalb an einer zeitlichen Reihenfolge. Ein späterer Erwerb ist mit dem bereits angemerkt laufenden Verfahren zu lesen.

Für die Priorität des Befriedigungsrechts nennt § 138 EO den Zeitpunkt, in dem das Ersuchen um den Vollzug der Anmerkung beim Grundbuchsgericht eingelangt ist. War das Bewilligungsgericht selbst für die Bewilligung zuständig, ist der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrags nach § 29 GBG maßgeblich. Diese beiden Zeitpunkte dürfen nicht durch das Datum eines späteren Ausdrucks ersetzt werden.

In der Praxis sollten daher mindestens drei Daten nebeneinanderstehen: die Bewilligung der Zwangsversteigerung, der Eingang des Anmerkungsersuchens oder Versteigerungsantrags und die Begründung des späteren Rechts. Eine zeitlich spätere Eintragung kann den früheren Prioritätszeitpunkt nicht allein durch ihr sichtbares Eintragungsdatum verdrängen. Für die Rangprüfung sind die Versteigerungsbedingungen und der vollständige Grundbuchstand zu verbinden.

Zeitliche Einordnung

Vor und nach der Anmerkung im Vergleich

Die Tabelle ordnet den Prüfpunkt ein. Sie ersetzt keine Prüfung der konkreten Akten und Rangverhältnisse.

Anmerkung und spätere Rechtspositionen
Prüfpunkt Vor maßgeblichem Zeitpunkt Nach Anmerkung oder Antragseingang
Verfahrenslage Die spätere Versteigerungsanmerkung ist noch nicht der zeitliche Bezugspunkt. Die bewilligte Versteigerung ist gegenüber späteren Erwerbern einzuordnen.
Erwerber Erwerbsform, Rang und Antragseingang müssen im Einzelfall abgegrenzt werden. Der Erwerber kann vom laufenden Verfahren nach § 138 EO betroffen sein.
Befriedigung des Gläubigers Priorität ergibt sich nicht allein aus dem späteren Grundbuchauszug. § 138 EO gibt dem begünstigten Gläubiger Vorrang gegenüber später erworbenen bücherlichen Rechten.
Prüfunterlagen Erwerbsurkunde und historische Grundbuchdaten sind besonders wichtig. Anmerkung, Ersuchen, Versteigerungsakt und aktuelle Eintragungen sind gemeinsam zu lesen.

Das Datum der Anmerkung ist von der späteren Ausstellung eines Grundbuchauszugs zu unterscheiden.

Welche Unterlagen ein späterer Käufer prüfen sollte

Ein späterer Käufer sollte zuerst einen aktuellen Grundbuchauszug mit allen relevanten Eintragungen sichern. Dazu gehören der genaue Wortlaut der Anmerkung, die betroffene Einlagezahl und die Bezeichnung der betriebenen Forderung. Der Auszug ist mit der gerichtlichen Bewilligung und dem Versteigerungsedikt abzugleichen.

Danach ist die zeitliche Kette zu rekonstruieren. Dafür sind die Erwerbsurkunde, der Antrag auf Einverleibung oder Vormerkung und der Eingangszeitpunkt des Anmerkungsersuchens wichtig. Bei einer Liegenschaft mit mehreren Anteilen muss zusätzlich geprüft werden, ob der Vermerk die gesamte Liegenschaft oder nur einen bestimmten Anteil betrifft.

Auch die Versteigerungsbedingungen verdienen eine eigene Prüfung. Sie zeigen, welche Verfahrensdaten für das Gebot und die weitere Verwertung maßgeblich sind. Eine geordnete Erwerberakte verhindert, dass der Kaufvertrag isoliert betrachtet wird und der entscheidende Grundbuchvermerk erst nach der Zahlung auffällt.

Was die Anmerkung allein noch nicht entscheidet

Die Anmerkung nach § 137 EO sagt, dass die Zwangsversteigerung bewilligt und im Grundbuch ersichtlich gemacht wurde. Sie entscheidet nicht, ob die betriebene Forderung in der geltend gemachten Höhe besteht. Sie entscheidet auch nicht, ob das Verfahren später eingestellt wird oder ob ein Zuschlag erteilt werden kann.

Ebenso wenig ersetzt der Vermerk die Prüfung weiterer bücherlicher Rechte. Dienstbarkeiten, Bestandrechte, Pfandrechte und sonstige Eintragungen können unterschiedliche Wirkungen für Bewertung und Zuschlag haben. Für die Frage, welche Lasten bestehen bleiben oder übernommen werden, sind die gesetzlichen Regeln und die konkreten Versteigerungsbedingungen heranzuziehen.

Schließlich darf die Anmerkung nicht mit einem automatischen Verbot jeder weiteren Vereinbarung gleichgesetzt werden. Ein späterer Vertrag kann zwischen den Vertragsteilen eigene Pflichten auslösen. Für die Durchführung der bewilligten Versteigerung gegenüber dem späteren Erwerber bleibt jedoch § 138 EO der zentrale Bezugspunkt.

Prüfschritte

Vom Versteigerungsantrag zur Prüfung des späteren Erwerbs

Die Reihenfolge zeigt, welche Dokumente miteinander verbunden werden müssen.

  1. 01
    Bewilligung

    Gerichtliche Bewilligung feststellen

    Bewilligungsbeschluss, betreibender Gläubiger und betriebene Forderung sind zugeordnet.

  2. 02
    Anmerkung

    Grundbuch oder Protokoll abgleichen

    Die Anmerkung nach § 137 EO ist bei der Liegenschaft oder beim Superädifikat nachgewiesen.

  3. 03
    Zeitpunkt

    Eingang der Anträge sichern

    Ersuchen um Vollzug oder maßgeblicher Versteigerungsantrag sind datiert und belegt.

  4. 04
    Erwerb

    Spätere Rechtsposition einordnen

    Kaufvertrag, Einverleibungsantrag und Eintragung werden in die Chronologie eingeordnet.

  5. 05
    Verwertung

    Wirkung nach § 138 EO prüfen

    Durchführung gegen den späteren Erwerber und Vorrang späterer bücherlicher Rechte werden getrennt bewertet.

  6. 06
    Nächster Schritt

    Verfahrensakte vollständig lesen

    Edikt, Bedingungen und aktuelle Beschlüsse bestimmen die weitere rechtliche Einordnung.

Typische Fehlannahmen beim späteren Erwerb

Ein häufiger Irrtum lautet: Die Eintragung des Käufers erledigt das Versteigerungsverfahren. § 138 EO ordnet gerade die Durchführung der bewilligten Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber an. Die Eigentumseintragung beseitigt den Vermerk nicht durch sich selbst.

Auch die Annahme, nur der im Grundbuch eingetragene Eigentümer müsse sich mit der Versteigerung befassen, greift zu kurz. Der Kaufvertrag, eine Vormerkung oder ein anderes später erworbenes bücherliches Recht kann die maßgebliche Position begründen. Deshalb müssen Urkunden und Eingangszeitpunkte gemeinsam geprüft werden.

Schließlich ersetzt die Anmerkung keinen Blick in den Versteigerungsakt. Die konkrete Forderung, die gerichtliche Bewilligung, das Edikt und spätere Beschlüsse bestimmen, wie das Verfahren fortgesetzt wird. Nach einer Einstellung ist die Löschung der verfahrensbezogenen Anmerkungen gesondert zu prüfen. Dafür steht der Beitrag zur Löschung nach der Einstellung bereit.

Wichtig: Die Anmerkung nach § 137 EO hält die Bewilligung der Zwangsversteigerung im Grundbuch fest. Nach § 138 EO kann die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber durchgeführt werden. Für die Priorität des betreibenden Gläubigers kommt es auf den gesetzlich bestimmten Eingang des Anmerkungsersuchens oder des Versteigerungsantrags an.
FAQ

Häufige Fragen zur Versteigerungsanmerkung

Was bedeutet die Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens? +
Nach § 137 EO wird die Bewilligung der Zwangsversteigerung bei der betroffenen Liegenschaft von Amts wegen angemerkt. Der Vermerk nennt den betreibenden Gläubiger und die betriebene Forderung. Er dokumentiert das laufende Verfahren, entscheidet aber noch nicht über den späteren Zuschlag.
Kann die Versteigerung trotz eines späteren Verkaufs durchgeführt werden? +
Ja. § 138 EO ordnet an, dass die bewilligte Versteigerung gegen jeden späteren Erwerber der Liegenschaft durchgeführt werden kann. Ein späterer Kauf oder eine Eigentumseintragung beendet das Verfahren daher nicht automatisch.
Welcher Zeitpunkt ist für die Priorität des Gläubigers maßgeblich? +
§ 138 EO knüpft die Priorität grundsätzlich an den Eingang des Ersuchens um den Vollzug der Anmerkung beim Grundbuchsgericht. War das Bewilligungsgericht selbst zuständig, ist der Zeitpunkt der Anbringung des Versteigerungsantrags nach § 29 GBG maßgeblich.
Bindet die Anmerkung auch später eingetragene Rechte? +
§ 138 EO gibt dem Gläubiger, zu dessen Gunsten die Anmerkung erfolgt, bei der Befriedigung aus dem Versteigerungserlös Vorrang gegenüber Personen mit später erworbenen bücherlichen Rechten. Die konkrete Rangfolge und die Übernahme einzelner Lasten müssen anhand der Akten und Bedingungen geprüft werden.
Gilt § 137 EO auch für ein Superädifikat? +
Für ein Superädifikat sieht § 137 Abs 2 EO eine Anmerkung im Protokoll über die pfandweise Beschreibung vor. Die Prüfung erfolgt daher anhand dieses Protokolls und der dort festgehaltenen Zeitpunkte.
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