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Einstellung der Zwangsversteigerung: Löschung bücherlicher Anmerkungen

§ 151 EO ordnet die Löschung verfahrensbezogener Anmerkungen nach rechtskräftiger Einstellung und 14 Tagen an.

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12. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

§ 151 EO ordnet die Löschung verfahrensbezogener Anmerkungen nach rechtskräftiger Einstellung und Ablauf von 14 Tagen an.

Für die Praxis zählen gerichtliche Urkunden, Zeitpunkte und getrennte Aktenführung.

Einstellung der Zwangsversteigerung

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§ 151 EO ordnet die Löschung verfahrensbezogener Anmerkungen nach rechtskräftiger Einstellung und Ablauf von 14 Tagen an.

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Übersicht aller Ausgänge.

01

Einstellung und Aufschiebung

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02

Grundbuch und Lasten

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Grundbuch und Lasten →
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Grundbuch und Lasten

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Versteigerungsakte

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Versteigerungsakte →
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Versteigerungsakte

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Einstellung und Aufschiebung

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Rechtskraft und 14-Tage-Zeitraum

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Gesamteinstellung und Teilausscheiden

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Grundbuchsdaten konkret abgleichen

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Abgrenzung zur Löschung nach Zuschlag

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Wenn die Anmerkung sichtbar bleibt

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Prüfmatrix

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Prüffeld Frage Nachweis
Verfahren § 151 EO ordnet die Löschung verfahrensbezogener Anmerkungen nach rechtskräftiger Einstellung und Ablauf von 14 Tagen an. Gerichtliche Akte
Zeitpunkt Welche Rechtskraft oder Frist gilt? Zustellung und Vermerk
Wirkung Welche Last oder welches Recht folgt? Grundbuch und Urkunde
Ablauf

Einstellung der Zwangsversteigerung: Löschung bücherlicher Anmerkungen

§ 151 EO ordnet die Löschung verfahrensbezogener Anmerkungen nach rechtskräftiger Einstellung und Ablauf von 14 Tagen an.

  1. 01
    1

    Norm und Beschluss sichern

    Mit der Akte abgleichen.

  2. 02
    2

    Unterlagen abgleichen

    Mit der Akte abgleichen.

  3. 03
    3

    Rechtswirkung trennen

    Mit der Akte abgleichen.

  4. 04
    4

    Rechtskraft und Fristen prüfen

    Mit der Akte abgleichen.

Wichtig: § 151 EO ordnet die Löschung verfahrensbezogener Anmerkungen nach rechtskräftiger Einstellung und Ablauf von 14 Tagen an.
FAQ

Häufige Fragen

Welche Vorschrift ist zentral? +
§ 151 EO ordnet die Löschung verfahrensbezogener Anmerkungen nach rechtskräftiger Einstellung und Ablauf von 14 Tagen an.
Ersetzt ein Eintrag die Aktenprüfung? +
Nein. Grundbuch, Edikt, Gutachten und gerichtliche Beschlüsse müssen zusammenpassen.
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Themen
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