Gläubiger sollten vor dem Antrag nicht nur Eigentümer und Einlagezahl, sondern auch die dinglichen Rechte und Verbote im Grundbuch erfassen. § 133 Abs 2 EO nimmt auf Personen mit dinglichen Rechten sowie auf bestimmte eingetragene Rechte Bezug. Das Verzeichnis ersetzt nicht die rechtliche Prüfung, macht aber sichtbar, welche Personen und Urkunden im Verfahren relevant werden können.
Für die weitere Beurteilung gehören Exekutionstitel, Forderungsstand, aktueller Grundbuchsauszug, Verbotsurkunde, Rang und Zustellnachweise in eine gemeinsame Akte. Erst dann lässt sich entscheiden, welche Erklärung oder welcher Antrag dem Exekutionsgericht vorgelegt werden soll. Ein Gläubiger sollte die Verbücherung nicht einfach übergehen, aber auch nicht ohne Prüfung als unüberwindbare Sperre behandeln.