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Höheres geringstes Gebot in der Zwangsversteigerung beantragen

Das geringste Gebot ist kein frei wählbarer Betrag. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann ein höheres geringstes Gebot eine wichtige Schutzfrage sein.

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Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.

15. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Bei einer gewöhnlichen Gläubigerversteigerung gilt ein gesetzlicher Mindestansatz. Davon ist die gerichtliche Festlegung eines höheren geringsten Gebots zu unterscheiden.

Ob ein Antrag trägt, hängt von der konkreten Akte und nicht von einem Wunschbetrag ab.

Höheres geringstes Gebot in der Zwangsversteigerung beantragen

Welche Konstellation liegt vor?

Das geringste Gebot ist kein frei wählbarer Betrag. Prüfen Sie zuerst die Versteigerungsbedingungen und das Verfahrensstadium.

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01 Frage 1

Welche Angabe trifft auf Ihre Akte zu?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Ausgänge.

01

Höhere Untergrenze aus den Bedingungen prüfen

Lesen Sie den gerichtlichen Beschluss und das Edikt gemeinsam. Die festgelegte höhere Untergrenze ist für das laufende Verfahren maßgeblich und bestimmt die Finanzierungs- und Bietplanung.

Edikt und Versteigerungsbedingungen prüfen →
02

Rückführung nach § 188 Abs 4 EO prüfen

Nach einem erfolglosen Verfahren kann die Rückführung einer zuvor in den Bedingungen festgelegten höheren Untergrenze auf die gesetzliche Hälfte im neuen Verfahren beantragt werden. Ob das Gericht dem Antrag stattgibt und ob weitere Bedingungen geändert werden, ist gesondert zu prüfen.

Erstes und zweites Versteigerungsverfahren einordnen →
03

Gesetzliche Hälfte als Grenze einordnen

Ist keine höhere Untergrenze in den Bedingungen festgelegt, gilt als gesetzlicher Ausgangspunkt die Hälfte des Schätzwerts nach § 85 Abs 2 EO. Ein zweites Verfahren senkt diese gesetzliche Grenze nicht automatisch.

Erstes und zweites Versteigerungsverfahren einordnen →

Gesetzlicher Mindestansatz und Sonderprüfung

§ 85 Abs 2 EO setzt den Rahmen. § 146 Abs 1 Z 5 EO betrifft die Prüfung eines höheren geringsten Gebots unter gesetzlichen Voraussetzungen.

Welche Aktenstücke zählen

Schätzung, Edikt, Beschlüsse und Zustellnachweise müssen zusammenpassen.

Antrag und gerichtliche Entscheidung

Ein Antrag muss an das zuständige Gericht und die konkrete Aktenlage anknüpfen.

Folgen für Bieter und Gläubiger

Bieter beachten das tatsächlich festgelegte Gebot; Gläubiger prüfen Verwertung und Rang getrennt.

Prüfmatrix

Höheres geringstes Gebot in der Zwangsversteigerung beantragen

Das geringste Gebot ist kein frei wählbarer Betrag. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann ein höheres geringstes Gebot eine wichtige Schutzfrage sein.

Prüfung von Untergrenze, Aktenlage und nächstem Schritt
Prüffeld Leitfrage Nachweis
Fall Welche Frage ist offen? Nachweis
Aktenlage Was wurde bereits festgestellt? Gerichtsakte
Nächster Schritt Welche Entscheidung steht an? Beschluss und Unterlagen
Ablauf

Höheres geringstes Gebot in der Zwangsversteigerung beantragen

Das geringste Gebot ist kein frei wählbarer Betrag. Unter gesetzlichen Voraussetzungen kann ein höheres geringstes Gebot eine wichtige Schutzfrage sein.

  1. 01
    1

    Akte sichern

    Edikt, Beschluss und Grundbuch ordnen.

  2. 02
    2

    Voraussetzungen prüfen

    Die konkrete Verfahrensart und Rechtsgrundlage klären.

  3. 03
    3

    Risiken trennen

    Nutzung, Lasten und Finanzierung nicht vermischen.

  4. 04
    4

    Nächsten Schritt festlegen

    Erst danach Antrag, Gebot oder Verwertung bewerten.

Wichtig: Ein zweiter Termin bedeutet nicht automatisch eine weitere Herabsetzung.
FAQ

Häufige Fragen

Kann jeder ein höheres geringstes Gebot verlangen? +
Nein. Die gesetzlichen Voraussetzungen und die konkrete Akte sind entscheidend.
Darf ein Bieter den Betrag festlegen? +
Nein. Maßgeblich ist das im Verfahren festgelegte Gebot.
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Themen
Höheres geringstes GebotZwangsversteigerungVersteigerungsbedingungen§ 188 Abs 4 EOBieter

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