Urkunde für einen zustimmungsfreien Erwerb ordnen
Prüfen Sie, welche Bescheinigung oder Erklärung nach § 33 Abs 1 Z 2 S.GVG 2023 für genau Ihr Grundstück und Ihren Erwerbsweg passt. Übermitteln Sie nur eine vollständig zuordenbare Urkunde.
Grundverkehr beim Zuschlag in Salzburg: § 33 bis § 36 S.GVG 2023, erforderliche Nachweise, Fristen und Folgen einer erneuten Versteigerung.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Unternehmensrecht und Zivilverfahren
Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.
Ein Zuschlag in einer Salzburger Zwangsversteigerung bedeutet nicht immer, dass der Erwerber sofort als Eigentümer feststeht. Wenn ein grundverkehrsrechtlicher Ausnahmetatbestand nicht bereits feststeht, kann das Exekutionsgericht den Zuschlag nur unter einem Vorbehalt erteilen. Für Bieter kommt es dann auf die richtige Zustimmung, eine passende Bescheinigung oder eine vollständige Erklärung an.
Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 regelt für diesen Fall ein eigenes Verfahren. Besonders wichtig sind § 33 für den ersten Zuschlag, § 34 für die erneute Versteigerung und § 35 für ein Überbot. Wer diese Schritte verwechselt, riskiert eine unwirksame Zuschlagserteilung oder eine neue Versteigerung.
Ordnen Sie den Stand Ihres Erwerbs ein. Die Auswertung zeigt, ob eine Zustimmung, eine Bescheinigung oder eine genauere Prüfung der gerichtlichen Aufforderung im Vordergrund steht.
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Prüfen Sie, welche Bescheinigung oder Erklärung nach § 33 Abs 1 Z 2 S.GVG 2023 für genau Ihr Grundstück und Ihren Erwerbsweg passt. Übermitteln Sie nur eine vollständig zuordenbare Urkunde.
Ordnen Sie Zuschlagsbeschluss, gerichtliche Aufforderung, Zustellnachweis und den Grundbuchsstand. Erst daraus lässt sich bestimmen, welcher Antrag oder Nachweis geschuldet ist.
Halten Sie das Einlangensdatum des Antrags bei der Grundverkehrsbehörde und die Mitteilung an das Exekutionsgericht getrennt fest. Prüfen Sie danach, welche Entscheidung das Gericht für die Wirksamkeit des Zuschlags benötigt.
§ 33 Abs 1 S.GVG 2023 erfasst den Fall, dass ein Ausnahmetatbestand nicht offenkundig ist, nicht durch Urkunden des betreibenden Gläubigers erwiesen wurde und auch nicht schon vom Exekutionsgericht erhoben ist. Der Meistbietende kann die erforderliche Bestätigung, Bescheinigung oder Urkunde noch im Verfahren vorlegen. Gelingt das nicht, erteilt das Gericht den Zuschlag unter dem Vorbehalt, dass er erst später wirksam wird.
Der Vorbehalt ist keine bloße Formalität. Der Zuschlag wird entweder mit der erforderlichen Zustimmung der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder mit dem Nachweis wirksam, dass keine grundverkehrsbehördliche Zustimmung nötig ist. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung kann an die Stelle der behördlichen Zustimmung treten.
Für die Gebotsentscheidung sollte daher vor dem Termin geklärt werden, ob das Objekt land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird, als Baugrundstück einzuordnen ist oder eine Beschränkung für ausländische Erwerber auslösen kann. Die konkrete Einordnung hängt vom Grundstück, vom Erwerber und vom einschlägigen Ausnahmetatbestand ab.
§ 33 Abs 1 S.GVG 2023 verlangt keine pauschale Erklärung. Entscheidend ist die zum Grundstück und zum Erwerber passende Nachweisform.
| Prüffeld | Mögliche Grundlage | Was in die Akte gehört |
|---|---|---|
| Zustimmung erforderlich | Bescheid der zuständigen Grundverkehrsbehörde oder verwaltungsgerichtliche Entscheidung | Antrag, Einlangensnachweis, Bescheid und Zustellung |
| Land- oder forstwirtschaftliches Grundstück | Bescheinigung oder Erklärung nach den einschlägigen Bestimmungen des S.GVG 2023 | Grundstücksdaten, Nutzung, Erwerberangaben und konkrete Bescheinigung |
| Baugrundstück | Bescheinigung der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, Erklärung oder Selbsterklärung je nach Fall | Widmung, Gemeindeunterlage, Erklärung und Zuordnung zum Zuschlag |
| Ausländischer Erwerber | Bescheinigung, Bestätigung oder Erklärung nach dem Abschnitt über den Ausländergrundverkehr | Staatsangehörigkeit, Gleichstellung oder Ausnahmetatbestand und Urkunde |
Eine allgemeine Bestätigung ohne Bezug zum versteigerten Grundstück und zum konkreten Erwerber ersetzt den geforderten Nachweis nicht.
Nach § 33 Abs 2 S.GVG 2023 fordert das Exekutionsgericht den Meistbietenden entweder zur Antragstellung bei der Grundverkehrsbehörde oder zur Vorlage der erforderlichen Urkunden auf. Für Urkunden nach § 33 Abs 1 Z 2 läuft eine Frist von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung. Bei einem Zustimmungsantrag setzt das Exekutionsgericht eine angemessene Frist für die Antragstellung.
Die zuständige Grundverkehrsbehörde muss das Exekutionsgericht über das Einlangen des Antrags unverzüglich informieren. Ein verspäteter Antrag ist zurückzuweisen, wenn die vom Gericht gesetzte Frist bereits abgelaufen ist. Nach vier Monaten ab Einlangen des Antrags darf die Behörde den Antrag nicht mehr zurück- oder abweisen. Das bedeutet nicht, dass die Zustimmung ohne gerichtliche Entscheidung automatisch erteilt wäre.
Das Gericht erklärt den Zuschlagsbeschluss für wirksam, wenn der Zustimmungsbescheid vorgelegt wird, die verlangten Urkunden fristgerecht einlangen oder innerhalb von vier Monaten ab Antragseinlangen kein Bescheid vorgelegt wird, mit dem der Antrag zurück- oder abgewiesen wurde. Die Akte muss deshalb Zustellung, Antragseinlangen und Behördenmitteilung getrennt ausweisen.
Stellt der Meistbietende den Antrag nicht innerhalb der gesetzten Frist, legt er die geforderten Urkunden nicht innerhalb von vier Monaten vor oder wird der Antrag rechtskräftig abgewiesen, kann das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anberaumen. § 33 Abs 5 S.GVG 2023 knüpft diese Folge an das Verhalten und den Verfahrensstand des ersten Meistbietenden.
§ 34 Abs 1 S.GVG 2023 verlangt zwischen der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung mindestens sechs Monate. Das geringste Anbot richtet sich grundsätzlich nach § 85 Abs 2 EO. Die erneute Versteigerung ist daher kein gewöhnlicher Ersatztermin, bei dem der bisherige Zuschlag einfach neu bewertet wird.
Treten beim neuen Termin keine Bieter auf oder werden keine gültigen Anbote abgegeben, erklärt das Gericht den Zuschlag des Meistbietenden aus dem ersten Termin für wirksam. Die Grundverkehrsbehörde wird davon verständigt. Scheitert die erste Erwerberperson nur an fehlenden Anträgen oder Urkunden, gelten zusätzlich die Bestimmungen der EO über die Wiederversteigerung.
Bei einer erneuten Versteigerung dürfen nach § 34 Abs 3 S.GVG 2023 grundsätzlich nur Personen als Bieter zugelassen werden, deren Erwerb offenkundig keiner Zustimmung bedarf oder die dem Exekutionsgericht einen rechtskräftigen Zustimmungsbescheid beziehungsweise die erforderlichen Urkunden vorlegen. Die Unterlagen müssen den geplanten Erwerb und das versteigerte Objekt eindeutig betreffen.
Der Antrag auf grundverkehrsbehördliche Zustimmung ist innerhalb von vier Wochen nach der Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins einzubringen. Die Behörde soll ohne unnötigen Aufschub entscheiden, spätestens aber innerhalb von acht Wochen nach dem Einlangen. Über Beschwerden gegen solche Bescheide hat das Landesverwaltungsgericht ebenfalls innerhalb von acht Wochen zu entscheiden.
Für Interessenten bedeutet das: Die grundverkehrsrechtliche Vorbereitung beginnt nicht erst am Versteigerungstag. Eine Kopie des Edikts, die Einlagezahl, die Katastralgemeinde, die genaue Objektart, der geplante Erwerber und alle persönlichen Nachweise gehören in eine gesonderte Vorbereitungsakte.
Auch ein Überbot kann grundverkehrsrechtliche Nachweise auslösen. Nach § 35 S.GVG 2023 fordert das Exekutionsgericht den Überbieter vor der Verständigung des Erstehers auf, die erforderliche Zustimmung innerhalb einer angemessenen Frist zu beantragen. Ist keine Zustimmung nötig, sind die passenden Urkunden innerhalb von vier Monaten ab Zustellung der Aufforderung vorzulegen.
Das Gericht legt das Überbot dem weiteren Verfahren zugrunde, wenn der Zustimmungsbescheid vorliegt, die Urkunden rechtzeitig eingelangt sind oder innerhalb von vier Monaten ab Antragseinlangen kein Zurück- oder Abweisungsbescheid vorgelegt wird. Ohne diese grundverkehrsrechtliche Klärung kann das Überbot zurückgewiesen werden.
Diese Prüfung kommt zu den Anforderungen der §§ 195 bis 199 EO hinzu. Das Überbot selbst verlangt eigene Voraussetzungen, eine bestimmte Einbringung und eine Sicherheitsleistung. Wer zuerst die grundverkehrsrechtliche Seite und danach die EO-Fristen prüft, kann die beiden Verfahren besser aufeinander abstimmen. Der Beitrag zum Überbot erklärt die allgemeinen Wertschwellen und Reaktionsfristen.
Die Schritte müssen mit dem Gericht, der Grundverkehrsbehörde und der eigenen Erwerberakte abgestimmt werden.
Zuschlagsbeschluss, Zustellung, Edikt und Grundbuchsauszug zusammenführen.
Die passende Nachweisart für Grundstück und Erwerber festlegen.
Gerichtliche Frist und Einlangensnachweis getrennt dokumentieren.
Mitteilung der Grundverkehrsbehörde und Bescheid dem Gerichtsakt zuordnen.
Gerichtliche Erklärung der Wirksamkeit oder neuen Termin prüfen.
Gebot, Zuschlag und Erwerberakte gemeinsam ordnen.
Gerichtliche Unterlagen strukturiert zusammenführen.
Wertschwellen, Sicherheit und Reaktion des Erstehers prüfen.
Eintragungen und Bezugsurkunden vor dem Gebot abgleichen.
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