§ 195 Abs 1 EO bindet das Überbot an eine klare Wertschwelle. Das zugeschlagene Meistbot muss weniger als drei Viertel des Schätzwerts der Liegenschaft und des Zubehörs betragen. Wird diese Schwelle erreicht, kann die Versteigerung nicht durch ein Überbot unwirksam gemacht werden.
Zusätzlich muss sich der Überbieter bereit erklären, einen Preis zu entrichten, der das frühere Meistbot mindestens um ein Viertel übersteigt. Er muss die bisherigen Versteigerungsbedingungen erfüllen können und darf keinem Hindernis unterliegen, das ihn schon vom Bieten im Termin ausgeschlossen hätte.
Beide Rechenschritte sind getrennt vorzunehmen. Zuerst wird das Meistbot mit drei Vierteln des gerichtlichen Schätzwerts verglichen. Erst wenn diese Eingangsvoraussetzung erfüllt ist, wird geprüft, ob das neue Angebot mindestens 125 Prozent des früheren Meistbots erreicht.