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Mietvertrag bei Zwangsversteigerung: Bestandrecht, Übernahme und Räumung

Wie Mietvertrag, MRG, Grundbuch und § 1121 ABGB bei einer Zwangsversteigerung auf Übernahme, Kündigung und Räumung wirken.

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Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Unternehmensrecht und Zivilverfahren

Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.

26. Juli 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Eine vermietete oder anderweitig genutzte Liegenschaft wird durch den Zuschlag nicht automatisch frei. Für Erwerber, Mieter und Eigentümer ist zuerst zu klären, wer das Objekt auf welcher Rechtsgrundlage nutzt. Ein Hauptmietvertrag im Anwendungsbereich des MRG, ein verbüchertes Bestandrecht, ein nicht verbüchertes Bestandverhältnis und die bloße Nutzung durch den bisherigen Eigentümer haben unterschiedliche Folgen.

Entscheidend sind daher Mietvertrag, Übergabe an den Mieter, MRG-Anwendungsbereich, Grundbuch, Versteigerungsbedingungen und die tatsächliche Besitzlage. Erst danach lässt sich prüfen, ob der Ersteher an ein Bestandverhältnis gebunden ist, eine gehörige Aufkündigung benötigt oder nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen eine gerichtliche Übergabe verlangen kann.

Erste Einordnung

Welche Nutzungsgrundlage ist für den Ersteher dokumentiert?

Wählen Sie nur den belegten Aktenstand. Die Einordnung ersetzt keine Prüfung des Mietvertrags, des MRG-Anwendungsbereichs oder der Versteigerungsbedingungen.

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01 Frage 1

Liegt ein wirksam geschlossener Mietvertrag samt Übergabe des Mietgegenstands vor?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Ausgänge.

01

Besitz und Rechtsgrundlage getrennt erheben

Eine anwesende Person ist nicht automatisch Mieter. Sichern Sie Angaben zu Eigentümernutzung, Familienangehörigen, Leihe, Hauptmiete, Untermiete, Zahlungen und Übergabe. Ohne diese Einordnung darf weder Leerstand noch ein Räumungsanspruch angenommen werden.

Versteigerungsakte strukturiert prüfen →
02

MRG-Hauptmietvertrag endet nicht automatisch mit dem Zuschlag

Bei einem wirksamen Hauptmietvertrag im MRG-Anwendungsbereich bindet § 2 Abs 1 MRG den Rechtsnachfolger nach Übergabe auch ohne Verbücherung. Vertragsinhalt, ungewöhnliche Nebenabreden und eine mögliche Beendigung sind gesondert zu prüfen.

Erwerberrisiken strukturiert einordnen →
03

MRG-Anwendungsbereich vor jeder Folgeentscheidung klären

Gebäudealter, Förderungen, Wohnungseigentum, Vertragsart und konkrete Nutzung können für den MRG-Anwendungsbereich entscheidend sein. Ordnen Sie Vertrag, Objektunterlagen und Übergabe, bevor eine Bindung oder Kündigung beurteilt wird.

Unterlagen für Erwerber ordnen →
04

Verbüchertes Bestandrecht wie eine Dienstbarkeit behandeln

§ 1121 ABGB behandelt das eingetragene Bestandrecht bei der gerichtlichen Veräußerung wie eine Dienstbarkeit. Rang, Versteigerungsbedingungen, Übernahme und spätere Löschung müssen aus Grundbuch und Gerichtsakt geprüft werden.

Grundbuch und Lasten einordnen →
05

Außerhalb des MRG entscheidet § 1121 ABGB über die weitere Prüfung

Hat der Ersteher das nicht verbücherte Bestandrecht nicht zu übernehmen, nennt § 1121 ABGB eine gehörige Aufkündigung. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist und welche Kündigungsregeln gelten, hängt vom konkreten Vertrag und zwingendem Recht ab. Eine eigenmächtige Räumung ist daraus nicht abzuleiten.

Konkrete Bestandlage prüfen lassen →

Besitz, Mietvertrag und Eigentümernutzung zuerst trennen

Edikt, Schätzgutachten und Grundbuch beantworten nicht zwingend, wer die Liegenschaft am Zuschlagstag tatsächlich nutzt. Für die Prüfung sind Besichtigungsnotizen, bekannte Personen, Zahlungsflüsse, Schlüsselverhältnisse und alle behaupteten Verträge zusammenzuführen. Eine bloße Meldeadresse beweist ebenso wenig ein Mietrecht wie fehlende Vertragsunterlagen sicheren Leerstand.

Rechtlich ist zwischen dem Verpflichteten als bisherigem Eigentümer, dessen Angehörigen, einem Hauptmieter, einem Untermieter, einem Entlehner und sonstigen Nutzern zu unterscheiden. Diese Personen können nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit gleichbehandelt werden. Auch ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument muss nach Inhalt, Vertragsparteien, Übergabe und Anwendungsbereich geprüft werden.

Der Versteigerungsakten-Check und die Erwerber-Checkliste helfen, Gerichtsakt, Objektlage und private Kalkulation getrennt zu erfassen. Sie bestätigen aber weder ein Bestandrecht noch die Räumlichkeit der Liegenschaft.

Vier Ausgangslagen

Die Rechtsgrundlage bestimmt den nächsten Prüfschritt

Der Zuschlag allein beantwortet keine der vier Situationen abschließend.

Prüfmatrix für eine genutzte Liegenschaft
Ausgangslage Zentrale Unterlagen Nächster Prüfschritt
MRG-Hauptmiete Mietvertrag, Übergabe, Objekt- und Gebäudedaten Bindung des Rechtsnachfolgers und Vertragsinhalt prüfen
Verbüchertes Bestandrecht Grundbuch, Rang, Vertrag, Versteigerungsbedingungen Übernahme wie bei einer Dienstbarkeit einordnen
Bestand außerhalb des MRG Vertrag, Übergabe, Grundbuch, Kündigungsregeln § 1121 ABGB und gehörige Aufkündigung prüfen
Eigentümer oder sonstige Nutzung Gerichtsakt, Besitzlage, behauptete Rechtsgrundlage Übergabe nach § 207 EO von Bestandfragen trennen

Die Einordnung hängt vom konkreten Objekt, Vertrag, Gerichtsakt und zwingenden Mietrecht ab.

MRG-Hauptmiete bindet Rechtsnachfolger auch ohne Grundbuch

§ 2 Abs 1 MRG ordnet an, dass Rechtsnachfolger des Vermieters ab Übergabe des Mietgegenstands an einen wirksam geschlossenen Hauptmietvertrag gebunden sind. Eine Eintragung in die öffentlichen Bücher ist dafür nicht erforderlich. Der OGH-Rechtssatz RS0025173 bestätigt diese Regel ausdrücklich auch für den Erwerb in der Zwangsversteigerung. Der Zuschlag darf deshalb nicht mit einer automatischen Beendigung des Hauptmietvertrags gleichgesetzt werden.

Die Bindung umfasst nicht ohne Weiteres jede ungewöhnliche Nebenabrede. § 2 Abs 1 MRG stellt dafür darauf ab, ob der Rechtsnachfolger die Nebenabrede kannte oder kennen musste. Für Erwerber gehören daher nicht nur der Hauptvertrag, sondern auch Nachträge, Zahlungsvereinbarungen, Investitionsabreden, Kautionsunterlagen und die bisherige Vertragsabwicklung in die Prüfung.

Ob ein Mietverhältnis beendet werden kann, richtet sich nach den dafür geltenden materiellen und verfahrensrechtlichen Regeln. Ein Versteigerungszuschlag ersetzt weder einen Kündigungsgrund noch eine gerichtliche Aufkündigung. Bei der Zwangsversteigerung kommen zur allgemeinen Prüfung des Eigentümerwechsels der Gerichtsakt, die Versteigerungsbedingungen und die besondere Besitzlage hinzu.

Verbücherung und § 1121 ABGB richtig einordnen

§ 1095 ABGB verleiht einem verbücherten Bestandrecht dingliche Wirkung. Für die zwangsweise gerichtliche Veräußerung bestimmt § 1121 ABGB, dass ein eingetragenes Bestandrecht wie eine Dienstbarkeit zu behandeln ist.

Damit ist noch nicht beantwortet, ob der Ersteher das konkrete Recht übernimmt. Maßgeblich sind Grundbuchsrang, Versteigerungsbedingungen und Gerichtsakt. Ein bloßer Grundbuchstreffer darf ebenso wenig isoliert bewertet werden wie die Annahme, jede fehlende Eintragung mache einen Vertrag bedeutungslos.

Hat der Ersteher ein Bestandrecht nicht zu übernehmen, spricht § 1121 ABGB von einer gehörigen Aufkündigung. Das ist keine Erlaubnis zur sofortigen Selbsthilfe. Vertragsdauer, Kündigungstermin, Kündigungsfrist, zwingendes Recht und das richtige Verfahren müssen gesondert geprüft werden.

Versteigerungsbedingungen und Rang entscheiden gemeinsam

Die Akte muss zeigen, welche Rechte und Lasten der Ersteher übernimmt und welche nicht. Der Beitrag zu Grundbuch und Lasten erklärt, warum Grundbuch, Schätzung und Versteigerungsbedingungen zusammengehören. Für Bestandverhältnisse kommen Vertrag, Übergabe und tatsächliche Nutzung hinzu.

§ 237 EO trennt die Einverleibung des Eigentumsrechts von der späteren Löschung nicht übernommener Lasten und Rechte. Die Löschung kann nach dem Gesetz erst nach Rechtskraft des Verteilungsbeschlusses beantragt werden. Auch deshalb darf aus dem Zuschlagstag nicht auf einen bereits bereinigten Grundbuchsstand geschlossen werden.

Für den Erwerber ist eine nachvollziehbare Liste sinnvoll: eingetragene Rechte, behauptete Mietverträge, bekannte Nutzer, Zahlungen, Schlüssel, offene Nebenabreden und die jeweils einschlägige Versteigerungsbedingung. Diese Liste bildet die Grundlage für Gebotsentscheidung, Finanzierung und spätere Übergabe.

Prüfreihenfolge

Vom Aktencheck bis zur rechtmäßigen Übergabe

Jeder Schritt braucht eine eigene Tatsachen- und Rechtsgrundlage.

  1. 01
    Vor dem Gebot

    Nutzer, Verträge und Grundbuch erfassen

    Tatsächliche Besitzlage und behauptete Rechte werden getrennt dokumentiert.

  2. 02
    Vor dem Zuschlag

    MRG, Verbücherung und Übernahme prüfen

    Vertrag, Rang und Versteigerungsbedingungen bestimmen das Risiko.

  3. 03
    Nach dem Zuschlag

    Bedingungen und Zahlungsstand erfüllen

    Der Zuschlag allein löst weder Übergabe noch jedes Bestandverhältnis.

  4. 04
    Vor der Übergabe

    Fortbestehende Rechte und Nutzer unterscheiden

    Eigentümernutzung, Miete und sonstige Überlassung benötigen getrennte Schritte.

  5. 05
    Bei Streit

    Gerichtlichen Weg statt Selbsthilfe wählen

    Kündigung, Übergabe und Räumung dürfen nicht eigenmächtig vollzogen werden.

Übergabe nach § 207 EO ist keine pauschale Mieterräumung

§ 207 Abs 2 EO sieht die Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher erst nach Erfüllung aller Versteigerungsbedingungen vor. Für den Vollzug verweist die Bestimmung auf § 349 EO. Die Kosten einer zwangsweisen Räumung sind vom Exekutionsgericht festzusetzen und dem Verpflichteten aufzutragen.

§ 349 EO regelt die Entfernung von Personen und beweglichen Sachen durch das Vollstreckungsorgan sowie die Besitzverschaffung. Daraus folgt kein pauschaler Satz, dass jeder Mieter mit dem bisherigen Eigentümer gleichgesetzt und ohne Prüfung entfernt werden darf. Ein behauptetes oder dokumentiertes Bestandrecht muss zuerst rechtlich eingeordnet werden.

Eigenmächtiger Schlossaustausch, Abschalten von Versorgung oder Entfernen fremder Sachen schafft zusätzliche Risiken. Wer Übergabe oder Räumung anstrebt, sollte Zuschlagsbeschluss, Erfüllung der Bedingungen, Nutzerstatus und den richtigen gerichtlichen Weg zusammen prüfen lassen. Die Spezialseite Liegenschaft aus Zwangsversteigerung kaufen ordnet den Erwerb zusätzlich aus kaufrechtlicher Perspektive ein.

Diese Unterlagen gehören in die Bestandrechtsakte

Benötigt werden aktueller Grundbuchsauszug, Schätzgutachten, Edikt, Versteigerungsbedingungen, Zuschlagsbeschluss und Unterlagen zur Erfüllung der Bedingungen. Zur Nutzungslage gehören Miet- oder Pachtvertrag, Nachträge, Übergabenachweis, Zahlungsbelege, Kaution, Betriebskostenabrechnungen und bekannte Korrespondenz.

Zusätzlich sollten Besichtigungsnotizen, datierte Fotos, Schlüsselangaben, Meldeinformationen nur als Indiz sowie Erklärungen zu Hauptmiete, Untermiete, Leihe oder Eigentümernutzung gesichert werden. Bei ungewöhnlichen Nebenabreden ist zu dokumentieren, ob und wann der Erwerber davon Kenntnis erlangte.

Die Prüfung soll am Ende drei Fragen getrennt beantworten: Welches Recht besteht, bindet es den Ersteher und welcher gerichtliche oder vertragliche Schritt ist als Nächstes erforderlich? Erst diese Trennung verhindert, dass Gebot, Übergabe und Räumung auf einer ungesicherten Annahme beruhen.

Wichtig: Der Zuschlag beendet ein Mietverhältnis nicht automatisch. Prüfen Sie Nutzerstatus, MRG-Anwendungsbereich, Grundbuch, Versteigerungsbedingungen und Vertrag, bevor Sie eine Kündigung, Übergabe oder Räumung veranlassen.
FAQ

Häufige Fragen zu Mietverträgen in der Zwangsversteigerung

Endet ein Mietvertrag automatisch mit dem Zuschlag? +
Nein. Insbesondere bindet § 2 Abs 1 MRG Rechtsnachfolger an wirksame Hauptmietverträge nach Übergabe auch ohne Grundbuchseintragung. Außerhalb des MRG sind Vertrag, Verbücherung und § 1121 ABGB gesondert zu prüfen.
Ist ein verbüchertes Bestandrecht bei der Versteigerung geschützt? +
§ 1121 ABGB behandelt ein eingetragenes Bestandrecht wie eine Dienstbarkeit. Ob und in welchem Umfang der Ersteher es übernimmt, ist anhand von Rang, Versteigerungsbedingungen und Gerichtsakt zu beurteilen.
Darf der Ersteher nach dem Zuschlag sofort die Schlösser tauschen? +
Nein. Übergabe und eine allfällige Räumung folgen gerichtlichen Regeln. Zudem muss vorher geklärt werden, ob die anwesende Person ein fortbestehendes Bestandrecht oder eine andere Rechtsposition hat.
Welche Dokumente sollte ein Bieter vor dem Termin verlangen? +
Wichtig sind Grundbuch, Schätzgutachten, Edikt, Versteigerungsbedingungen, bekannte Mietverträge und Nachträge, Zahlungs- und Übergabeunterlagen sowie Informationen zur tatsächlichen Nutzung und Besitzlage.
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ZwangsversteigerungMietvertragBestandrechtErsteherRäumungMRGABGBEO

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