Miteigentumsanteil prüfen
Anteil, Nutzung und Teilung vor dem Gebot ordnen.
Bei der Gläubigerversteigerung eines ideellen Anteils müssen Verfahrensart, Anteil und tatsächliche Nutzung getrennt geprüft werden.
BRANDAUER Rechtsanwälte
Salzburger Kanzlei für Immobilienrecht, Unternehmensrecht und Zivilverfahren
Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.
Ein ideeller Liegenschaftsanteil bezeichnet eine rechtliche Quote, nicht automatisch einen bestimmten Raum oder eine bestimmte Wohnung.
Für Gläubiger und Bieter zählen Exekutionsakt, Grundbuch und eine belastbare Klärung der Nutzung.
Bei der Gläubigerversteigerung eines ideellen Anteils müssen Verfahrensart, Anteil und tatsächliche Nutzung getrennt geprüft werden.
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Anteil, Nutzung und Teilung vor dem Gebot ordnen.
Verfahrensarten und Folgen unterscheiden.
Eintragungen vor dem Termin abgleichen.
§§ 828 und 829 ABGB unterscheiden die Quote von der ausschließlichen Nutzung eines bestimmten Gebäudeteils. Eine solche Nutzung braucht eine gesonderte tragfähige Grundlage.
Titel, Anteil, Liegenschaft und Grundbuchdaten müssen in Edikt und Akte zusammenpassen.
Der Erwerb einer Quote macht den Bieter nicht automatisch zum Eigentümer einer bestimmten Wohnung.
Gläubigerversteigerung und Teilungsversteigerung haben unterschiedliche Ziele und dürfen nicht vermischt werden.
Bei der Gläubigerversteigerung eines ideellen Anteils müssen Verfahrensart, Anteil und tatsächliche Nutzung getrennt geprüft werden.
| Prüffeld | Leitfrage | Nachweis |
|---|---|---|
| Fall | Welche Frage ist offen? | Nachweis |
| Aktenlage | Was wurde bereits festgestellt? | Gerichtsakte |
| Nächster Schritt | Welche Entscheidung steht an? | Beschluss und Unterlagen |
Bei der Gläubigerversteigerung eines ideellen Anteils müssen Verfahrensart, Anteil und tatsächliche Nutzung getrennt geprüft werden.
Edikt, Beschluss und Grundbuch ordnen.
Die konkrete Verfahrensart und Rechtsgrundlage klären.
Nutzung, Lasten und Finanzierung nicht vermischen.
Erst danach Antrag, Gebot oder Verwertung bewerten.
Rufen Sie in der Kanzlei an oder schreiben Sie uns. Wir prüfen Ihre Anfrage und melden uns bei Ihnen.
Anschrift
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