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Steuern, Gebühren und übernommene Lasten vor dem ersten Gebot: Was das Gericht nach § 178 EO bekannt gibt

Welche Abgaben, Gläubigererklärungen und Forderungen das Gericht nach § 178 EO vor dem Bieten bekannt gibt und wie sie in die Gebotsgrenze einfließen.

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Wir prüfen die Gerichtsakte und die Objektunterlagen, erklären die voraussichtlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen und vereinbaren mit Ihnen den nächsten Schritt.

21. August 2026, Mag. Bernhard Brandauer, Rechtsanwalt

Vor dem ersten Gebot muss klar sein, welche Beträge das Gericht bekannt gibt und welche Lasten der Ersteher nach den Versteigerungsbedingungen übernehmen soll. § 178 EO ordnet dafür einen besonderen Abschnitt des Versteigerungstermins an. Die Bekanntgaben betreffen Steuern, Gebühren, öffentliche Abgaben, Gläubigererklärungen und bestimmte angemeldete Forderungen.

Diese Angaben ersetzen keine persönliche Gebotsrechnung. Sie zeigen aber, welche Positionen im Termin ausdrücklich angesprochen werden müssen. Wer die Zahlen aus § 178 EO mit Schätzwert, Finanzierung und fortbestehenden Lasten verbindet, kann die eigene Gebotsgrenze besser schützen.

Erste Einordnung

Sind Abgaben und Lasten vor Ihrem Gebot ausreichend geklärt?

Wählen Sie den Stand Ihrer Unterlagen. Die Auswertung unterscheidet fehlende Gerichtsangaben, offene Lastenfragen und eine noch nicht fertige Gebotsrechnung.

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01 Frage 1

Sind die Versteigerungsbedingungen sowie die angekündigten Beträge und Lasten aus dem aktuellen Terminstand bekannt?

Alle Pfade im Überblick

Übersicht aller Ausgänge.

01

Terminunterlagen und Versteigerungsbedingungen zuerst sichern

Ordnen Sie aktuelles Edikt, Versteigerungsbedingungen, Schätzgutachten und Grundbuchsauszug. Notieren Sie jede fehlende Angabe mit einer konkreten Frage für den Termin.

Edikt und Bedingungen prüfen →
02

Übernahmelast mit Rang und Urkunde verbinden

Erfassen Sie Rechtsart, Rang, Bezugsurkunde, Bewertung und Angaben im Edikt. Die gerichtliche Auskunft kann nur klären, was aus den Akten hervorgeht.

Grundbuch und Lasten prüfen →
03

Bekanntgaben in eine getrennte Gebotsrechnung übertragen

Führen Sie bar zu erlegende Beträge, übernommene Rechte, Erwerbsnebenkosten und Reserve in eigenen Positionen. Setzen Sie eine ungeklärte Position nicht mit null an.

Gebotsbudget mit Reserve planen →
04

Fragenliste und persönliche Stopplinie zum Termin mitnehmen

Halten Sie zu jeder Zahl die Aktenfundstelle fest. Die persönliche Gebotsgrenze bleibt von der Bietdynamik getrennt und wird nur durch neue belastbare Informationen geändert.

Gebotsrahmen fertigstellen →

Was § 178 EO im Versteigerungstermin bekannt gibt

Nach dem Aufruf der Sache sind die Versteigerungsbedingungen auf Verlangen zu verlesen. Anschließend hat der Richter drei Gruppen von Angaben bekannt zu geben. Er nennt die Höhe jener Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstigen öffentlichen Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung nach § 172 Abs 2 EO verlangt wird.

Danach werden Erklärungen der Gläubiger zu ihrer Befriedigung oder zu einer Schuldübernahme durch den Ersteher bekannt gegeben. Die dritte Gruppe betrifft die Höhe von Forderungen, die ein Gläubiger auf Grundlage eines Kredit- oder Kautionsverhältnisses angemeldet hat. Die Reihenfolge ist gesetzlich vorgegeben und hilft bei der Mitschrift.

Der Termin soll damit die für das Bieten wesentlichen Angaben aus der Gerichtsakte offenlegen. Er ist keine allgemeine Beratung zur Wirtschaftlichkeit des Erwerbs. Die eigene Prüfung muss vorher ansetzen und die gerichtlichen Angaben danach in die persönliche Rechnung übernehmen.

Drei Bekanntgaben

Welche Angaben vor dem Bieten ausdrücklich feststehen sollen

Die Tabelle ordnet den gesetzlichen Inhalt von § 178 Abs 1 EO einer praktischen Prüfspur zu.

§ 178 Abs 1 EO im Termin
Bekanntgabe Worum es geht Was Sie notieren
Öffentliche Abgaben Steuern, Zuschläge, Gebühren und Nebengebühren mit verlangter Barzahlung Betrag, Rechtsgrund, Zahlungsart und betroffene Liegenschaft
Gläubigererklärungen Erklärungen zur Berichtigung der Ansprüche oder zur Übernahme der Schuld durch den Ersteher Gläubiger, Inhalt der Erklärung und Bezug zur Forderung
Kredit- oder Kautionsforderungen Angemeldete Forderungen aus einem Kredit- oder Kautionsverhältnis Betrag, Gläubiger, Aktenstelle und mögliche Auswirkung auf die Rechnung

§ 178 EO nennt die Bekanntgabe. Ob eine Position tatsächlich zu zahlen, zu übernehmen oder wirtschaftlich anders zu behandeln ist, muss aus dem gesamten Versteigerungsakt geprüft werden.

Bar zu erlegende Abgaben nicht mit dem Meistbot verwechseln

Die erste Bekanntgabe nach § 178 Abs 1 Z 1 EO betrifft die Höhe jener öffentlichen Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung verlangt wird. Diese Zahl ist für die Liquiditätsplanung wichtig. Sie bedeutet nicht, dass alle späteren Erwerbsnebenkosten im selben Betrag enthalten sind.

Schreiben Sie den bekannt gegebenen Betrag wörtlich mit. Ergänzen Sie die Aktenfundstelle sowie den Hinweis, ob die Zahlung bar verlangt wird. Eine private Schätzung anhand eines Prozentsatzes ersetzt die gerichtliche Angabe nicht. Umgekehrt darf die Angabe nicht stillschweigend als vollständige Kostenübersicht für den gesamten Erwerb verstanden werden.

Der Beitrag zum Gebotsbudget trennt Meistbot, Finanzierung, Zusatzkosten und Reserve. Diese Trennung ist auch hier entscheidend. Ein Betrag, der im Termin bekannt gegeben wird, kann die verfügbare Liquidität unmittelbar verändern, ohne die persönliche Gebotsgrenze automatisch zu erhöhen.

Gläubigererklärungen zur Schuldübernahme genau lesen

Die zweite Gruppe nach § 178 Abs 1 Z 2 EO betrifft Erklärungen der Gläubiger zur Berichtigung ihrer Ansprüche oder zur Übernahme der Schuld durch den Ersteher. Eine solche Erklärung darf nicht aus der bloßen Existenz eines Pfandrechts abgeleitet werden. Entscheidend ist der Inhalt der Erklärung im konkreten Versteigerungsakt.

Notieren Sie, welcher Gläubiger welche Erklärung abgegeben hat. Halten Sie fest, auf welche Forderung sie sich bezieht und ob eine Schuldübernahme ausdrücklich angesprochen wird. Eine Hypothek im Grundbuch beantwortet für sich allein weder die Frage nach dem aktuellen Forderungssaldo noch die Frage einer persönlichen Verpflichtung.

Für die Verbindung mit dem Grundbuch hilft der Leitfaden zu Grundbuch und Lasten. Dort werden Rang, Bezugsurkunde, Schätzung und Edikt zusammengeführt. Im Termin geht es anschließend darum, die konkrete gerichtliche Erklärung korrekt in die Gebotsrechnung zu übernehmen.

Kredit- und Kautionsforderungen gesondert dokumentieren

§ 178 Abs 1 Z 3 EO nennt die Höhe von Forderungen, die auf Grundlage eines Kredit- oder Kautionsverhältnisses angemeldet wurden. Diese Bekanntgabe hat einen eigenen Platz neben den öffentlichen Abgaben und den sonstigen Gläubigererklärungen.

Für die Mitschrift zählen Betrag, Gläubiger, Anmeldungsgrundlage und Aktenstelle. Bei einer offenen Frage sollte präzise festgehalten werden, ob die Unklarheit den angemeldeten Betrag, die rechtliche Sicherung oder die Behandlung im weiteren Verfahren betrifft. Eine mündliche Kurznotiz ohne Zuordnung kann später schwer überprüfbar sein.

Die Bekanntgabe erlaubt eine bessere Vorbereitung. Sie entscheidet aber nicht allein über den endgültigen Finanzierungsbedarf. Dafür müssen Versteigerungsbedingungen, Rang, anrechenbare Beträge, Barzahlung und die persönliche Reserve gemeinsam betrachtet werden.

Zu Lasten und Bedingungen nur aus der Akte fragen

Nach § 178 Abs 2 EO hat der Richter auf Befragen nähere Aufklärungen über die Versteigerungsbedingungen, die Beträge der auf der Liegenschaft sichergestellten Forderungen und die vom Ersteher zu übernehmenden Lasten zu geben. Das gilt auch für sonstige Verhältnisse der Liegenschaft, sofern sie aus den Akten zu entnehmen sind.

Eine gute Frage nennt die konkrete Unterlage. Zum Beispiel kann auf eine Abweichung zwischen Grundbuchsauszug, Schätzgutachten und Edikt hingewiesen werden. Ebenso kann gefragt werden, ob eine bestimmte Last nach den kundgemachten Bedingungen ohne Anrechnung auf das Meistbot zu übernehmen ist. Allgemeine Fragen nach einem guten Kauf liefern dagegen keine aktenbezogene Aufklärung.

Der Leitfaden zum Versteigerungstermin zeigt, wie eine Fragenliste aus Aktenstellen aufgebaut wird. Die Antwort des Gerichts wird wörtlich oder sinngemäß mitgeschrieben. Der wirtschaftliche Schluss bleibt eine eigene Entscheidung des Bieters.

Vorbereitung und Termin

Von der Gerichtsakte zur geschützten Gebotsgrenze

Die gesetzliche Reihenfolge wird mit einer praktischen Arbeitsweise verbunden.

  1. 01
    Vorab

    Edikt und Bedingungen vollständig lesen

    Termin, Objekt, Abgaben, Lasten und besondere Bedingungen sind mit Fassung und Datum geordnet.

  2. 02
    Vorab

    Grundbuch und Gutachten abgleichen

    Rang, Forderungen, Lasten und Bewertung werden mit konkreten Aktenstellen verbunden.

  3. 03
    Aufruf

    Versteigerungsbedingungen auf Verlangen verlesen lassen

    Offene oder abweichende Punkte werden vor der Bekanntgabe markiert.

  4. 04
    Bekanntgabe

    Drei Gruppen von Angaben mitschreiben

    Abgaben, Gläubigererklärungen sowie Kredit- und Kautionsforderungen stehen getrennt auf dem Notizblatt.

  5. 05
    Fragen

    Aktenbezogene Aufklärung verlangen

    Fragen zu Lasten, Forderungen und Bedingungen nennen die konkrete Fundstelle.

  6. 06
    Gebot

    Bekanntgaben in die Stopplinie übertragen

    Barzahlung, übernommene Lasten, Nebenkosten und Reserve bleiben getrennte Rechnungsebenen.

Edikt, Gutachten und Terminangabe gemeinsam gegenlesen

Die Bekanntgabe nach § 178 EO steht nicht isoliert. Das Versteigerungsedikt nennt das Objekt sowie wesentliche Bedingungen. Das Schätzgutachten bewertet die Liegenschaft und bestimmte Belastungen. Der Grundbuchsauszug zeigt Eintragungen und Rang. Die Versteigerungsbedingungen legen fest, wie das konkrete Verfahren durchgeführt wird.

Der Beitrag zu Edikt und Versteigerungsbedingungen hilft beim Abgleich vor dem Termin. Wenn eine im Grundbuch eingetragene Last im Gutachten anders beschrieben wird, gehört die Abweichung auf die Fragenliste. Die Antwort darf nicht durch eine eigene Annahme ersetzt werden.

So entsteht eine nachvollziehbare Akte: links die Quelle, daneben die Bekanntgabe oder offene Frage und rechts die wirtschaftliche Folge. Diese Form der Mitschrift erleichtert auch die spätere Kommunikation mit Finanzierungspartnern oder der anwaltlichen Vertretung.

Bekanntgaben in eine persönliche Gebotsrechnung übertragen

Für die persönliche Gebotsgrenze sollten mindestens vier Ebenen getrennt bleiben. Das Meistbot ist die erste Ebene. Bar zu erlegende Abgaben und weitere Erwerbsnebenkosten bilden eine zweite Ebene. Übernommene Rechte oder Schulden sowie mögliche Nutzungseinschränkungen gehören in eine dritte Ebene. Eine persönliche Reserve für offene Punkte bleibt außerhalb des Höchstgebots.

Der Gebotsrahmen-Planer kann diese Vorbereitung ordnen. Er ersetzt keine gerichtliche Berechnung und keine Finanzierungszusage. Jede Zahl sollte mit einer Quelle oder einer ausdrücklich bezeichneten Annahme versehen werden.

Ändert eine gerichtliche Bekanntgabe die Rechnung, wird nur der betroffene Baustein angepasst. Die persönliche Obergrenze steigt nicht automatisch. Sie bleibt eine eigene Entscheidung auf Grundlage der vollständigen Akte.

Mitschrift und Widerspruch nicht miteinander verwechseln

Eine unklare Bekanntgabe sollte zunächst mit einer konkreten Frage aufgegriffen und sorgfältig notiert werden. Das ist nicht dasselbe wie ein Widerspruch gegen die Zuschlagserteilung. Für einen Widerspruch gelten eigene Regeln im Versteigerungstermin.

Wenn ein konkretes Zuschlagshindernis vorliegt, muss die Erklärung rechtzeitig und bestimmt abgegeben werden. Der gesonderte Beitrag zum Widerspruch gegen den Zuschlag behandelt Kreis der Berechtigten, gesetzliche Gründe und die spätere Rekursprüfung.

Für die Vorbereitung genügt es nicht, eine spätere Beschwerde anzukündigen. Halten Sie Bekanntgabe, Frage, Antwort, Tatsachengrundlage und allfällige Erklärung getrennt fest. So bleibt aus dem Protokoll erkennbar, welcher Verfahrensschritt tatsächlich gesetzt wurde.

Wichtig: § 178 EO ordnet bestimmte Bekanntgaben und aktenbezogene Aufklärungen an. Die Angaben sind keine vollständige persönliche Kostenrechnung. Prüfen Sie jede Zahl mit ihrer Fundstelle und übertragen Sie die wirtschaftliche Wirkung getrennt in Ihre Gebotsgrenze.
FAQ

Häufige Fragen zu § 178 EO im Versteigerungstermin

Welche Beträge gibt der Richter nach § 178 EO bekannt? +
Bekannt gegeben werden nach § 178 Abs 1 Z 1 EO insbesondere Steuern, Zuschläge, Gebühren und sonstige öffentliche Abgaben samt Nebengebühren, deren Barzahlung verlangt wird. Hinzu kommen bestimmte Gläubigererklärungen sowie die Höhe angemeldeter Forderungen aus einem Kredit- oder Kautionsverhältnis.
Kann ich im Termin zu übernommenen Lasten fragen? +
Ja. § 178 Abs 2 EO sieht auf Befragen nähere Aufklärungen zu den vom Ersteher zu übernehmenden Lasten vor, soweit die maßgeblichen Angaben aus den Gerichtsakten hervorgehen.
Sind die nach § 178 EO genannten Beträge meine gesamten Erwerbskosten? +
Nein. Die Bekanntgabe betrifft gesetzlich bestimmte Angaben des Versteigerungstermins. Finanzierungskosten, weitere Erwerbsnebenkosten, notwendige Arbeiten und eine persönliche Reserve müssen gesondert geprüft werden.
Was soll ich bei einer Abweichung zwischen Grundbuch und Edikt tun? +
Notieren Sie Eintragung, Bezugsurkunde und die abweichende Passage. Fragen Sie nach § 178 Abs 2 EO aktenbezogen nach den Versteigerungsbedingungen und der Übernahmewirkung. Eine eigene Annahme über Löschung oder Fortbestand ersetzt die gerichtliche Klärung nicht.
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